Tz. 237
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Über § 8 Abs 1 KStG sind auch bei der KSt die durch das StSenkG in § 15 Abs 4 EStG eingefügten und durch das Ges zur Änd des InvZulG 1999 rückwirkend neu gefassten S 3 bis 5 zu beachten. Danach sind Verluste aus Termingeschäften, durch die der Stpfl einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, nabzb, aber mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften ausgleichsfähig (s Crezelius, DB 2000, 1631; s Schmittmann/Wepler, DStR 2001, 1783 und s Tibo, DB 2001, 2369). § 15 Abs 4 S 1 EStG beschr insbes den Ausgleich bzw die Verrechnung von im BV anfallenden Gewinnen und Verlusten aus Aktien- sowie aus Aktienderivatgeschäften.
Der Abzug von Verlusten aus Termingeschäften ist bereits durch den mit dem StEntlG 1999/2000/2002 eingefügten § 15 Abs 4 S 3 EStG eingeschr worden. Zur Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Regelung s Urt des BFH v 06.07.2016 (BStBl II 2018, 124).
Durch das StSenkG wurde diese Rückausnahme (nun in § 15 Abs 4 S 4 EStG enthalten) um einen HS erweitert. Durch das Ges zur Änd des InvZulG 1999 wurde § 15 Abs 4 S 3–5 EStG mit rückwirkender Kraft neu gefasst, so dass die im StSenkG enthaltene Fassung nicht zur Anwendung kommt.
Nach § 15 Abs 4 S 4 EStG idF des Ges zur Änd des InvZulG 1999 fallen nunmehr unter die Ausnahmeregelung von der Anwendung des S 3 Geschäfte von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen iSd KWG und Geschäfte zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs. Im Ergebnis können Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen Verluste aus Aktien-Termingeschäften auch künftig in voller Höhe stlich geltend machen, auch wenn sie nicht der reinen Absicherung dienen, vorausgesetzt die Termingeschäfte gehören zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.
Hagen/Beckert (Ubg 2011, 520, 526) wollen auch dann von einer Abziehbarkeit der Verluste ausgehen, wenn die Termingeschäfte zwar tats nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des betreffenden Unternehmens gehören, aber bei den in § 15 Abs 4 S 2 EStG genannten Unternehmen abstrakt gewöhnlich vorkommen können. Diese Auslegung hätte zur Folge, dass insbes Holdingunternehmen (s Tz 372) ihre Verluste stlich abziehen könnten. UE gibt der Ges-Wortlaut des § 15 Abs 4 S 4 EStG, der auf die tats Zugehörigkeit zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abstellt, eine solche Auslegung nicht her.
§ 15 Abs 4 S 5 EStG idF des Ges zur Änd des InvZulG 1999 enthält eine Rückausnahme von der Ausnahmeregelung des S 4. Danach können die oa Unternehmen Verluste aus Termingeschäften, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, stlich nicht oder nur zu 60 % (bis VZ 2008: hälftig) geltend machen, wenn der korrespondierende VG nach § 8b Abs 2 KStG nicht oder nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a und b iVm § 3c Abs 2 EStG nur zu 60 % (bis VZ 2008: zur Hälfte) stpfl ist. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass dann, wenn ganz oder tw stfreie VG erzielt werden, auch die korrespondierenden Verluste aus der Absicherung dieser Aktiengeschäfte nicht oder nur zu 60 % (bis VZ 2008: zur Hälfte) abzb sind. Damit sind die Fälle angesprochen, die nicht von § 8b Abs 7 KStG erfasst werden (s Tz 348ff). Ebenfalls hierzu s Bogenschütz/Tibo (DB 2001, 9) und s Hagen/Beckert (Ubg 2011, 520, 526), die mit Recht auf den zu engen Ges-Wortlaut hinweisen. § 15 Abs 4 S 5 EStG idF des Ges zur Änd des InvZulG 1999 spricht nur die Absicherung von Aktiengeschäften an, obwohl sich vergleichbare Probleme auch bei GmbH-Anteilen ergeben.