Tz. 273

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Bei einem ausl AE droht durch die Anwendung des § 8a KStG aF bzw nF eine Doppelbesteuerung (Besteuerung bei der TG nach § 8a KStG und Besteuerung der Zinsen bei der MG im Ausl), wenn der ausl Staat die Umqualifizierung in eine Dividende nicht nachvollzieht. Hierzu s Tz 84 ff. Nach Ansicht von Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 104) wird der ausl Staat weiter von FK-Vergütungen ausgehen. Wegen der Zurechnung der vGA wenn der ausl AE nicht Alleingesellschafter ist, gelten die Ausführungen in Tz 269 entspr (s Tz 269). In diesen Fällen ist die Auff von Wassermeyer (DStR 2004, 749), nach der ein Beteiligungsertrag nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG nicht anzunehmen ist, insoweit für den Stpfl vorteilhaft, als bei dieser Auslegung eine Pflicht zur Einbehaltung von KapSt nicht besteht (s Tz 268).

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