Alexandra Pung, Ewald Dötsch
Tz. 284
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Wegen der stlichen Behandlung in den Fällen, in denen ein nur mittelbar beteiligter AE (FK-Gewährung in gerader Linie) das FK gewährt, s Tz 143 und s Tz 281.
Tz. 285
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Die aus der Anwendung des § 8a KStG resultierende vGA kann uE stlich nur dem unmittelbaren AE zugerechnet werden (s Tz 143 und Schr des BMF v 20.05.1999, BStBl I 1999, 514). GlA die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Rn 8 und 13).
AA die Fin-Verw hinsichtlich der Anwendung des § 8a KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 7 und 77), die offensichtlich die nahe stehende Person als direkten Zurechnungsempfänger der vGA ansieht.
Tz. 286
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
In den Fällen, in denen das Darlehen von einer nahe stehenden Person in der Seitenlinie gewährt wird, ist uE aus den in Tz 282 angeführten Gründen (s Tz 282) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (s Tz 275ff) von der Einlagetheorie (s Tz 276) auszugehen. GlA s Frotscher (DStR 2004, 377, 383) und die Fin-Verw (s Tz 282).
Alternative 1: MG, TG 1 und TG 2 sind im Inl ansässig
Einlagetheorie (uE zutr Lösung):
Bei der Enkel-Kap-Ges sind die von § 8a KStG erfassten Vergütungen nach § 8 Abs 3 S 2 KStG dem Gewinn außerhalb der Bil hinzuzurechnen. Die TG 1 erzielt nach § 8b Abs 1 iVm Abs 5 KStG nF einen zu 95% stfreien Beteiligungsertrag. Die TG 1 ihrerseits leitet die erhaltene vGA an die MG weiter, die ebenfalls einen zu 95% stfreien Beteiligungsertrag erzielt (s Tz 143). Zusätzlich ist bei der MG von einer zu nachträglichen AK auf die Beteiligung führenden verdeckten Einlage in die TG 2 iHd von § 8a KStG nF erfassten Zinsen auszugehen. Bei der TG 2 ist der Ertrag aus den Zinsen bei der Einkommensermittlung als verdeckte Einlage zu neutralisieren; es ist ein Zugang im stlichen Einlagekonto zu erfassen.
Verbrauchstheorie:
Bei Zugrundelegung der Verbrauchstheorie (s Tz 278) müsste TG 2 die Zinsen versteuern und TG 1 hätte einen fiktiven Zinsaufwand in gleicher Höhe. Bei der MG ergäben sich keine stlichen Auswirkungen, da die Neutralisierung des Ertrags bereits bei der TG 1 erfolgt.
Bei der Behandlung wie nabzb BA (s Tz 280a) sind die von § 8a KStG erfassten Vergütungen nach § 8 Abs 3 S 2 KStG dem Gewinn der Enkel-Kap-Ges außerhalb der Bil hinzuzurechnen. Weiter hat die TG 2 die Zinsen voll zu versteuern.
Alternative 2: MG ist im Ausl, TG 1 und TG 2 sind im Inl ansässig
Bei der Enkel-Kap-Ges, bei der TG1 und bei der TG 2 ergeben sich die gleichen Rechtsfolgen wie bei Alternative 1. Wie der Vorgang bei der MG im Ausl bei Zugrundelegung der Einlagetheorie behandelt wird, hängt von dem St-Recht des Ansässigkeitsstaates ab. Bei Zugrundelegung der Verbrauchstheorie ergeben sich bei der MG keine stlichen Auswirkungen, da die Neutralisierung bereits bei TG 1 erfolgt. Auch bei der Behandlung des § 8a KStG nF wie nabzb BA ergeben sich bei der MG keine stlichen Auswirkungen. Eine bei der MG uU definitiv wirkende KapSt ist bei dieser Auff nicht einzubehalten.
Alternative 3: MG und TG 1 sind im Ausl, TG 2 ist im Inl ansässig
Einlagetheorie (uE zutr Lösung):
In diesem Fall läuft § 8a KStG nF auf das Inl bezogen in der Gesamtbetrachtung leer. Die Einkommenserhöhung bei der Enkel-Kap-Ges wird durch die Neutralisierung des Zinsertrags bei der TG 2 in Form der verdeckten Einlage ausgeglichen. Diese Wirkung würde aber auch bei einer "normalen vGA", zB in Form einer überhöhten Zinszahlung der Enkel-Kap-Ges an die TG 2, eintreten.
Verbrauchstheorie:
Bei Anwendung der Verbrauchstheorie bleibt es im Inl bei einer definitiven Doppelbesteuerung (Einkommenserhöhung nach § 8a KStG nF bei der Enkel-Kap-Ges; stpfl Zinsertrag bei der TG 2), da der Vorteilsverbrauch bei TG 1 mangels Besteuerung im Inl leer läuft.
Bei der Behandlung wie nabzb BA beschränken sich die Rechtsfolgen auf die Einkommenserhöhung bei der Enkel-Kap-Ges. Bezogen auf das Inl besteht somit eine Einmalbelastung.
Alternative 4: Enkel-Kap-Ges und TG 2 sind im Ausl ansässig
UE wird dieser Fall aus den in Tz 274 angeführten Gründen nicht von § 8a KStG erfasst.
Booten/Schnitger/Rometzki (DStR 2005, 907, 908) wollen unter Berufung auf die Verw-Auff zum Fall der Darlehensgewährung einer inl MG an die ausl TG (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Rn 27; s Tz 274) bei der Fremdfinanzierung zwischen ausl Schwester-Kap-Ges bei der inl MG eine zu 95% stfreie vGA versteuern und die AK an der darlehensgebenden Schwester-Kap-Ges erhöhen. GlA s Prinz (FR 2004, 1249, 1254).
Tz. 286a
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Steht die FK-Gewährende Person mehreren AE nahe ist uE die vGA - ebenso wie das gewährte FK (s Tz 225) - den AE quotenmäßig zuzurechnen.
Tz. 287
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Ist FK-Geberin eine der FK-Nehmerin nachgeschaltete Gesellschaft, ist uE aus den in Tz 223 angeführten Gründen (s Tz 223) § 8a KStG ebenfalls anzuwenden. GlA die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Rn 16). UE ergeben sich in diesem Fall die Rechtsfo...