Ewald Dötsch, Thomas Stimpel
Tz. 195
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Erfolgt bei Vorhandensein eines fiktiven Teilbetriebs iSd § 15 Abs 1 S 3 UmwStG vor Ablauf der in § 15 Abs 2 S 1 UmwStG geregelten Dreijahresfrist eine Spaltung, treten folgende Rechtsfolgen ein:
Die Nichterfüllung von § 15 Abs 2 S 1 UmwStG hat – anders als die Nichterfüllung von § 15 Abs 1 UmwStG – "nur" zur Folge, dass das Wertansatzwahlrecht nach § 11 Abs 2 UmwStG bei der übertragenden Kö (und zwar nur für das übergehende BV) nicht anzuwenden ist. Auf der Ebene der übernehmenden Kö bleibt im übrigen § 12 UmwStG und auf der Ebene der AE der übertragenden Kö bleibt § 13 UmwStG anwendbar (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.21).
Tz. 196
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Wenn bei einer Aufspaltung mehrere Teilbetriebe übergehen, führt ein Verstoß gegen § 15 Abs 2 S 1 UmwStG hinsichtlich des gesamten Vermögens (und nicht nur des betroffenen fiktiven Teilbetriebs) zur Bewertung mit dem gW (s Tz 186).
Tz. 197
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Bei einer Abspaltung kann sowohl hinsichtlich eines übergehenden als auch hinsichtlich eines zurückbleibenden fiktiven Teilbetriebs gegen § 15 Abs 2 S 1 UmwStG verstoßen werden. In beiden Fällen ist nur der übergehende Teilbetrieb mit dem gW zu bewerten. Dies gilt selbst dann, wenn der übergehende Teilbetrieb nach § 15 Abs 1 iVm Abs 2 S 1 UmwStG begünstigt ist. Für die bei der Übertragerin verbleibenden Vermögensteile hingegen findet eine stliche Gewinnrealisierung nicht statt (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.21; weiter s Tz 75, 325).
Wird hinsichtlich des zurückbleibenden fiktiven Teilbetriebs gegen § 15 Abs 2 S 1 UmwStG verstoßen und gehen bei der Abspaltung mehrere fiktive Teilbetriebe über, sind bei sämtlichen übergehenden fiktiven Teilbetrieben die gW anzusetzen.
Tz. 198
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Es stellt sich indes die Frage, ob aufgr der typisierenden Wirkung von § 15 Abs 2 S 1 UmwStG von der Norm einschränkungslos auch solche Fälle erfasst werden, in denen die Voraussetzungen einer st-neutralen Abspaltung bereits vor dem Erwerb bzw. der Aufstockung des fiktiven Teilbetriebs vorgelegen haben. Denkbar ist zB der Fall, dass eine Kap-Ges zwei echte Teilbetriebe hat und ein nur von einem der beiden Teilbetriebe genutztes Grundstück zum Bw nach § 6 Abs 5 S 3 EStG einer MU-Schaft übertragen worden ist. Wird nun der (nicht das Grundstück nutzende) echte Teilbetrieb abgespalten, so wäre dies wegen des nach § 15 Abs 2 S 1 UmwStG infizierten MU-Anteil schädlich. Dies ist uE insofern überschießend, weil das zurückbleibende Vermögen bereits vor der Übertragung die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 UmwStG erfüllt hätte. Daher wäre es hier uE gerechtfertigt davon auszugehen, dass im zurückbleibenden Vermögen kein schädlicher fiktiver Teilbetrieb iSd § 15 Abs 2 S 1 UmwStG zurückbleibt. Unklar ist, ob die FinVerw eine derartige Auslegung mit Rn 15.17 des UmwSt-Erl 2011 vereinbaren könnte.
Tz. 199–200
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
vorläufig frei