Alexandra Pung, Ewald Dötsch
Tz. 300
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Ausschüttungen, Zuzahlungen in die oder Entnahmen aus der Kap-Rücklage, sowie Kap-Erhöhungen bzw Kap-Herabsetzungen wirken sich auf die Berechnung des safe haven grds erst in dem auf die Kap-Veränderung folgenden Wj aus, da § 8a Abs 2 S 1 KStG für diese Fälle eine Sonderregelung nicht enthält. Betroffen sind sowohl ordentliche Kap-Erhöhungen durch Bar- oder Sacheinlagen als auch verdeckte Einlagen.
Kap-Erhöhungen aus Gesellschaftsmitteln haben keine Auswirkung auf das EK iSd § 8a KStG, da hierbei kein neues EK zugeführt wird, sondern nur innerhalb des EK umgegliedert wird.
Keine Auswirkung auf das EK haben auch vereinfachte Kap-Herabsetzungen (ohne Auskehrung an die AE), da auch hier nur eine Umgliederung innerhalb des EK erfolgt (s § 41 KStG 1999 Tz 38 ff).
Nach § 8a Abs 2 S 1 KStG sind nur die zum Schluss des vorangegangenen Wj tats geleisteten Einlagen zu berücksichtigen, da nach § 8a Abs 2 S 2 KStG ausstehende Einlagen zu kürzen sind, auch wenn sie bereits eingefordert sind (s Tz 317).
Tz. 301
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Während verdeckte Einlagen nach Tz 30 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176), das EK zum Schluss des Wj der Zuführung und somit den safe haven des darauf folgenden Wj erhöhen, gelten für ordentliche Kap-Erhöhungen die nachfolgend erläuterten abw Regeln.
Tz. 302
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Eine Kap-Erhöhung gegen Einlagen (Bar- oder Sacheinlagen) wird gesellschaftsrechtlich erst mit der Eintragung im H-Reg wirksam (s §§ 55, 56, 57, 54 Abs 3 GmbHG; §§ 182, 202, 183, 205 und 189 AktG). Bereits im Wj geleistete Einlagen sind unter dem handelsbilanziellen Sonderposten "Zur Durchführung der beschlossenen Kap-Erhöhung geleistete Einlagen" auszuweisen. Wegen der gleichen Problematik bei Kap-Herabsetzungen s § 17 EStG nF Tz 204.
Nach Verw-Auff hat das zur Folge, dass eine bis zum Bil-Stichtag geleistete Einlage (einschl eines damit zusammenhängenden Aufgelds) bei der Berechnung des safe haven erst zu berücksichtigen ist, wenn die Eintragung der Kap-Erhöhung bei der Bil-Aufstellung bereits erfolgt und der Sonderposten in der H-Bil als EK auszuweisen ist (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 31). Die Ansicht der Fin-Verw wird kritisiert, da sie wegen der Abhängigkeit von der H-Reg-Eintragung zu zufälligen und unbilligen Ergebnissen führen kann und ordentliche Kap-Erhöhungen gegenüber verdeckten Einlagen benachteiligt werden (s Bellstedt, DB 1995, 11). Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 143) fordert daher eine Berücksichtigung bei der Ermittlung des safe haven für das lfd Wj, sofern die Einlage im vorangegangenen Wj erbracht ist, zur Eintragung im H-Reg angemeldet wurde und die Eintragung im H-Reg bis zum Schluss des folgenden Wj erfolgt. UE ist die Verw-Auff konsequent, da bis zur Eintragung im H-Reg handelsbilanziell noch kein EK vorliegt. So wird auch iRd § 17 Abs 4 EStG auf die Eintragung im H-Reg abgestellt (s § 17 EStG nF Tz 204).
Tz. 303
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Für Kap-Herabsetzungen gelten uE die gleichen Grundsätze wie für Kap-Erhöhungen. Ebenso s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 143).