Tz. 350

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a Abs 2 S 2 HS 2 KStG sind in der H-Bil nach § 273HGB ausgewiesene Sonderposten mit Rücklageanteil dem EK zur Hälfte hinzuzurechnen. Grund für die hälftige Einbeziehung ist, dass der Sonderposten unversteuerte Rücklagen ausweist, die wirtsch gesehen aus einem EK- und einem FK-Anteil bestehen. Der FK-Anteil ist die bei der Auflösung entstehende St-Schuld, die pauschaliert mit 50% angenommen wird. Der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich nur die Sonderposten iSd § 273 HGB (= unversteuerte Rücklagen, zB Rücklage nach §§ 6b, 7g EStG und R 35 EStR). Daneben gibt es jedoch noch den Sonderposten iSd §281 HGB (= strechtliche Wertberichtigungen), in dem die Unterschiedsbeträge zwischen stbilanzieller und handelsbilanzieller Abschr ausgewiesen werden dürfen.

Nach Verw-Auff und hM ist in den hälftig hinzuzurechnenden Sonderposten mit Rücklageanteil auch der Sonderposten iSd § 281 HGB einzubeziehen (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 28).

Wegen der Auswirkungen auf die Bil-Politik durch die Einbeziehung des Sonderpostens in das EK s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 155).

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