Tz. 77
Stand: EL 114 – ET: 04/2024
Beim Erwerb der einbringungsgeborenen Anteile durch Sacheinlage (s §§ 20 Abs 1, 23 und 25 iVm § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) wird die Höhe der AK durch den Wertansatz des eingebrachten Vermögens durch die Übernehmerin bestimmt. Durch die Bezugnahme auf "§ 20 Abs 4 UmwStG" in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG ist aber nicht nur diese "Ausgangsgröße" für die Ermittlung des VG festgeschrieben (s Tz 75). Sind iRd Einbringung neben den (neuen) einbringungsgeborenen Anteilen auch sonstige Gegenleistungen gewährt worden, ist deren gW vom dem Betrag nach § 20 Abs 4 S 1 UmwStG abzuziehen (s § 20 Abs 4 S 2 UmwStG); gleiches gilt für den Wert von Entnahmen und Einlagen im Rückbezugszeitraum (s § 20 Abs 7 S 3 iVm Abs 4 UmwStG). Zu den AK von einbringungsgeborenen Anteilen im Einzelnen s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 244ff.
Der Wertansatz der aufnehmenden Kap-Ges gilt gem § 20 Abs 4 UmwStG als AK der einbringungsgeborenen Anteile. Die AK werden somit durch Fiktion festgeschrieben, ohne dass die Richtigkeit dieses Werts iRd Ermittlung des VG gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG eigenständig nochmals überprüft werden könnte (s Beschl des BFH v 19.12.2007, BStBl II 2008, 536 und s Urt des BFH v 11.05.2010, BFH/NV 2010, 2067 unter III. 2. b). Die Verknüpfung zwischen dem Bewertungsansatz bei der aufnehmenden Kap-Ges und der Bestimmung der AK iHd dieses Wertansatzes ist durch § 20 Abs 4 S 1 UmwStG ges festgeschrieben. Daher werden die AK der einbringungsgeborenen Anteile selbst dann durch den Bewertungsansatz der aufnehmenden Kap-Ges festgeschrieben, wenn dieser Ansatz unter dem zutr Bw des eingebrachten BV (s § 20 Abs 2 S 3 UmwStG) liegt und die Einbringungsbil – und somit auch das Bewertungswahlrecht der Übernehmerin – aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr berichtigt werden kann (s Urt des BFH v 17.10.2001, BFH/NV 2002, 628).
Die Untergrenze der AK nach § 20 Abs 4 UmwStG ist 0 EUR. Ändern sich die Buchansätze des eingebrachten BV nachträglich (zB aufgrund einer Bp wegen Nachaktivierung, anderer Abschr-Methoden oder anderer betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer) und hat die Kap-Ges ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bw übernommen hat (zB in der Bil-Erläuterung), ist die Bil der aufnehmenden Kap-Ges ebenfalls entspr zu berichtigen (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 170). In diesem Fall kommt es auch zu einer Anpassung der AK der einbringungsgeborenen Anteile. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die Anteile mittlerweile von einem Rechtsnachfolger gehalten werden, der die Anteile unentgeltlich erworben hat.
Werden einbringungsgeborene Anteile unentgeltlich (weiter-)übertragen, gehen die AK des Rechtsvorgängers nach § 20 Abs 4 UmwStG (und ggf nachträgliche Veränderungen der AK bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung) auf den neuen AE über. Ist für eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung eine Feststellung nach § 10 VO zu § 180 Abs 2 AO (s Tz 92ff) durchgeführt worden, gilt der in der rkr Feststellung bestimmte AK-Betrag als maßgebender Wert für Zwecke des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (Bindungswirkung der Feststellung). Die Funktion als Grundlagenbescheid (s § 10 VO zu § 180 Abs 2 AO iVm § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO) gilt aber nur für den Vorgang, den die Feststellung betr. Spätere Änderungen der AK sind hiervon unberührt.
Sind Anteile durch Sacheinlage unter Maßgabe des § 17 Abs 1 UmwStG 1969 erworben worden, werden die AK nach § 17 Abs 4 UmwStG 1969 bestimmt (Vorgängervorschrift zu § 20 Abs 4 UmwStG). Beim Erwerb von einbringungsgeborenen Anteilen vor Inkrafttreten des UmwStG 1969 (dazu s Tz 22), sind die Werte maßgebend, die die aufnehmende Kap-Ges für das eingebrachte BV tats angesetzt hat. Bei einer Sacheinlage vor der Währungsreform 1948 gelten fiktive AK auf den 21.06.1948 (s Urt-Fall im Urt des BFH v 22.05.2003, BFH/NV 2003, 1456).
Tz. 78
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Werden Bezugsrechte aus einbringungsgeborenen Anteilen zur Teilnahme an einer Kap-Erhöhung entgeltlich übertragen, liegt darin eine Gewinnrealisierung gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG beim AE der (Alt-)Anteile (s Tz 36). Zur Ermittlung des VG sind von dem Veräußerungspreis die anteiligen AK der Alt-Anteile nach § 20 Abs 4 UmwStG (s Tz 75) und ggf nachträglichen AK (s Tz 79), die auf das Bezugsrecht übergegangen sind, abzuziehen (s Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 28). Eine Kap-Erhöhung gegen Einlagen führt hinsichtlich der bereits bestehenden Anteile zu einer Substanzabspaltung zugunsten der aufgr der Bezugsrechte erworbenen neuen Anteile. Die Substanzabspaltung hat zur Folge, dass AK der einbringungsgeborenen (Alt-)Anteile nach Maßgabe der Gesamtwertmethode dem Bezugsrecht zuzuordnen sind (s Tz 36). Zur Zurechnung von AK bei Kap-Erhöhungsvorgängen s Tz 49–49a.