Tz. 79
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Nach § 38 Abs 10 KStG ist auch § 36 Abs 7 KStG entspr anzuwenden. Gem § 37 Abs 7 KStG gehören Erträge, die sich durch ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens ergeben, bei der begünstigten Kö nicht zu den Eink iSd EStG. Übertragen auf den Umkehrfall der KSt-Erhöhung bedeutet die entspr Anwendung des § 37 Abs 7 KStG uE Folgendes (ebenso hierzu s HFA des IDW, FN-IDW 2008, 62 und s Ott, DStZ 2008, 274, 276):
a) | Bilanzierung im Erstjahr 2007: Bei der zur Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags verpflichteten Kö ist die Zahlungsverpflichtung in der Bil auf den ersten nach dem 01.01.2007 liegenden Abschlussstichtag zu passivieren. Die unverzinsliche Zahlungsverpflichtung ist gem § 6 Abs 1 Nr 3 EStG unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % abzuzinsen. Der aus der Passivierung des Auszahlungsanspruchs sich ergebende Aufwand ist außerbilanziell zu neutralisieren (Hinzurechnung nach § 10 Nr 2 bzw Nr 3 KStG). |
b) | Bilanzierung in den Folgejahren: Bei Zahlung der zehn Jahresraten führt jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen der jährlichen Zahlung und der Verringerung der Gesamtverbindlichkeit (Zinsanteil) zu einem bilanziellen Aufwand, der ebenfalls außerbilanziell zu neutralisieren ist. |
Tz. 80
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Überträgt man die zu § 37 Abs 7 KStG in der Fach-Lit geäußerte Gegen-Auff (s Förster/Felchner, DStR 2006, 1725, 1729 und DStR 2007, 280, 283; Grube/Chuchra, BB 2007, 1479; ebenso hierzu s Ernsting, DB 2007, 180, 184), wonach sich Gewinnminderungen sonstiger Art iVm dem KSt-Guthaben (zB Zinsverluste, Rückzahlungen oder Verluste bei Übertragung des Anspruchs), weil nicht unter § 37 Abs 7 KStG fallend, auf die Höhe des Einkommens auswirken (dazu s § 37 KStG Tz 126), auf den KSt-Erhöhungsbetrag, hätte das zur Folge, dass sich dort spiegelbildlich st-wirksame Gewinnauswirkungen ergeben würden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen