Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 71
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 28 Abs 2 S 1 KStG schreibt eine Minderung des "zum Schluss des (der Kap-Herabsetzung, Auflösung bzw Umw) vorangegangenen Wj" festgestellten Sonderausweises vor und regelt damit die Bezugsgröße. Der zum Schluss des Vorjahrs gesondert festgestellte Sonderausweis stellt die Obergrenze dar, bis zu der sich bei einer Nennkap-Herabsetzung der Sonderausweis verringern kann. Zugänge zum Sonderausweis im Wj der Kap-Herabsetzung (aus einer im selben Wj erfolgten Nennkap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln) bleiben selbst dann unberücksichtigt, wenn sie zeitlich vor dem Wirksamwerden der Kap-Herabsetzung liegen. Wegen des unterschiedlichen Zeitpunkts der Bezugsgröße in § 28 Abs 1 S 2 KStG und in § 28 Abs 2 S 1 KStG s Tz 31.
Der Schluss des einer Kap-Herabsetzung vorangegangenen Wj ist der Schluss des Wj, der dem hr-lichen Wirksamwerden (Tag der Eintragung in das H-Reg) vorausgeht. Das gilt uE auch für die vereinfachte Kap-Herabsetzung und für die Kap-Herabsetzung durch Einziehung von Anteilen (dazu s Tz 99 ff); im letztgenannten Fall ist auf den Zeitpunkt der Einziehung abzustellen, wenn dieser nach der HReg-Eintragung liegt.
Bei der Auflösung einer Kö ist unter "Schluss des vorangegangenen Wj" der Schluss des Wj zu verstehen, der dem Beschl der Gesellschafter- bzw Hauptversammlung bzw dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entsch des Gerichts bzw der Verw-Behörde vorangeht, weil diese Maßnahmen unmittelbar Wirkung entfalten (s Urt des BFH v 09.03.1983, BStBl II 1983, 433). Hier spielt es auch eine Rolle, in welcher Weise die Kö das ihr in R11 Abs 1 S 3 KStR 2015 eingeräumte Wahlrecht ausübt, bei Liquidationsbeginn ein Rumpf-Wj zu bilden (dazu s Kümpel, in B/W, § 28 KStG Rn 89). Eine fehlende HReg-Eintragung macht, weil sie hier nur eine deklaratorische Wirkung hat, die Auflösung nicht unwirksam (s Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 28 KStG Rn 77; s Kümpel, in B/W, § 28 KStG Rn 75).
Für Umw-Fälle schließlich enthält § 29 Abs 1 KStG eine Sonderregelung dahingehend, dass das Nennkap als in vollem Umfang herabgesetzt gilt. Mithin kann es nur auf die Bestände zum stlichen Übertragungsstichtag ankommen.
Tz. 72
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 28 Abs 2 S 1 KStG äußert sich nicht dazu, in welchem Wj der Sonderausweis sich verringert und das stliche Einlagekonto sich erhöht. UE ist das zum Schluss des Wj der Fall, in dem die Kap-Herabsetzung wirksam wird (bei Kap-Herabsetzung: Registereintragung; s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 42). Das gilt auch bei verspäteter Auszahlung des im Kap-Herabsetzungsbeschluss vorgesehenen Auskehrungsbetrags. In Auflösungsfällen vollzieht sich die Nullstellung des Sonderausweises iRd Schlussfeststellung auf den Zeitpunkt der Erstellung der Schluss-Bil (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 38; s Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 28 KStG Rn 81, 82; und s Herkens, GmbH-StB 2019, 169, 171).