Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 64
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 28 Abs 2 S 1 KStG wird im Fall der Herabsetzung des Nennkap und bei Auflösung der Kö zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wj gemindert. Ein übersteigender Betrag ist dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkap geleistet ist. Die Rechtsfolgen des § 28 Abs 2 S 1 KStG treten sowohl bei der ordentlichen Kap-Herabsetzung (mit oder ohne Auszahlung an die AE) als auch bei der vereinfachten Kap-Herabsetzung, bei Einziehung von Anteilen und der Auflösung einer Kö in Umw-Fällen ein. Für stliche Zwecke spielt es hierbei keine Rolle, ob die Kap-Herabsetzung hr-lich gegen Kap-Rücklage oder die Gewinnrücklagen gebucht wird (s Tz 66). Wegen der Auswirkungen des Erwerbs und der Einziehung eigener Anteile s Tz 102ff.
Tz. 65
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 28 Abs 2 KStG spaltet die stliche Behandlung der Nennkap-Herabsetzung und der Auflösung der Kö in zwei eigenständige Schritte auf:
Tz. 66
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Wie bereits ausgeführt (s Tz 60) betrifft Schritt 1 jegliche Form der Nennkap-Herabsetzung, die Auflösung der Kö sowie die in § 29 Abs 1 KStG genannten Umw-Fälle. Die Wirkungen des § 28 Abs 2 S 1 KStG beschränken sich auf die "Umbuchung" der Rücklagen innerhalb des EK der Kö.
Bei Vorhandensein eines Sonderausweises wird dieser zunächst iHd Betrags der Kap-Herabsetzung (§ 28 Abs 2 S 1 KStG macht die Verringerung des Sonderausweises nicht von der Auszahlung an die AE abhängig) bzw bei Auflösung der Kö bzw in Umw-Fällen verringert. Während gem § 28 Abs 2 S 2 KStG bei einer ordentlichen Kap-Herabsetzung der Auszahlungsbetrag iHd Verringerung des Sonderausweises zu einem stpfl Kap-Ertrag der AE führt, fällt bei einer vereinfachten Kap-Herabsetzung der Betrag, um den sich der Sonderausweis verringert, bilanzmäßig in die sonstigen Rücklagen zurück. Dieses "Zurückfallen" des Sonderausweises in die Gewinnrücklagen hat zur Folge, dass (ggf insoweit) auf die weitere Feststellung des Sonderausweises verzichtet werden kann (GlA s Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 28 KStG Rn 79). Vorstehendes gilt unabhängig davon, wie die Kap-Herabsetzung hr-lich behandelt wird, dh zur Verringerung eines evtl Sonderausweises kommt es auch dann, wenn der Herabsetzungsbetrag gegen Kap-Rücklage und nicht gegen die Gewinnrücklagen gebucht wird.
Tz. 67
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Soweit der Betrag der Kap-Herabsetzung bzw bei Auflösung der Kö den auf den Schluss des vorangegangenen Wj festgestellten Sonderausweis übersteigt ("echtes" Nennkap, auch soweit es aus einer vorherigen Verwendung des stlichen Einlagekontos für eine Kap-Erhöhung entstanden ist), ist der betr Betrag dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben, und zwar in dem Jahr, in dem die Nennkap-Herabsetzung in das HReg eingetragen worden ist (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 38). Im Regelfall, in dem ein Sonderausweis nicht vorhanden ist, ist der Gesamtbetrag der Kap-Herabsetzung dem stlichen Einlagekonto zuzuordnen.
Das nicht in die gesonderte Feststellung einbezogene Nennkap verringert sich um den Betrag der Kap-Herabsetzung.
Tz. 68
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach Auff von Stimpel (in R/H/N, 2. Aufl, § 28 KStG Rn 86) kommt es bei einer Nennkap-Herabsetzung nicht gem § 28 Abs 2 S 1 KStG zur Erhöhung des stlichen Einlagekontos, wenn bei einer zeitlich vorgelagerten Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine Verringerung des Einlagekontos nach § 28 Abs 1 S 1 KStG unzutr unterblieben ist (dazu s Tz 52, Bsp). UE bedenklich, weil bei Zugrundelegung dieser Auff die bestandskräftig falsche Feststellung des Einlagebestands "durch die Hintertür" wieder korrigiert würde.
Tz. 69
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Bei Auflösung und bei Umw der Kö wird der Sonderausweis stets auf null gestellt. Bei der Kap-Herabsetzung kann sich ebenfalls eine Nullstellung, aber auch lediglich eine Verringerung des Bestandes ergeben. Ein Negativbestand beim Sonderausweis ist nicht möglich (s Tz 36, Tz 41, Tz 44).
Beispiel:
(Die Zahlen in Klammern bedeuten die Reihenfolge der Schritte)
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Sonstige Rücklagen (lt St-Bil, nicht gesondert festgestellt) |
Stliches Einlagekonto (gesondert festgestellt) |
Nennkap |
Sonderausweis (gem § 28 Abs 1 S 3 KStG; gesondert festgestellt) |
Bestände zum Schluss des Vorjahres |
100 000 EUR |
40 000 EUR |
300 000 EUR |
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Kap-Erhöhung aus Rücklagen in 01 = 70 000 EUR |
(2.) ./. 30 000 EUR |
(1.) ./. 40 000 EUR |
+ 70 000 EUR |
+ 30 000 EUR |
Bestände 31.12.01/02 |
70 000 EUR |
0 EUR |
370 000 EUR |
30 000 EUR |
Kap-Herabsetzung in 03 = 40 000 EUR |
(1.) + 30 000 EUR |
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(1.) ./. 30 000 EUR |
(1.) ./. 30 000 EUR |
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(2.) + 10 000 EUR |
(2.) ./. 10 000 EUR |
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Tz. 70
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Für den Fall einer ordentlichen Kap-Herabsetzung mit Rückzahlung des Nennkap an die AE sowie bei liquidationsbedingten Auskehrungen regelt § 28 Abs 2 S 2–4 KStG den zweiten Schritt der Auskehrung (aus den sonstigen Rücklagen bzw aus dem stlichen Einlagekonto).
Anders als Schritt 1, der bei j...