Tz. 300
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Sind im BV der Sacheinlage auch einbringungsgeborene Anteile alten Rechts (iSd § 21 UmwStG aF) enthalten, gelten diese insoweit weiterhin als "einbringungsgeboren" mit der Folge, dass die zukünftige Versteuerung dieser Anteile insoweit sich von der stlichen Behandlung der übrigen erhaltenen Anteile (iSd § 22 Abs 1 UmwStG) unterscheidet (s § 20 Abs 3 S 4 UmwStG; s Tz 146). Dies erfordert für stliche Zwecke eine Aufteilung des (zivilrechtlich einheitlichen) Anteils an der übernehmenden Gesellschaft in zwei (stliche) "Anteilskategorien" (s Tz 147). Folglich sind auch die sich aus der Einbringung ergebenden AK (s Tz 293ff) der von der Übernehmerin gewährten Anteile aufzuteilen und den Anteilen unterschiedlicher stlicher Qualität zuzuordnen. Dabei ist von dem Sinn und Zweck der Regelung in § 20 Abs 3 S 4 UmwStG auszugehen, nämlich die bei Einbringung in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven auch weiterhin den bisherigen stlichen (Sonder-)Vorschriften zu unterwerfen (soweit diese nicht iRd Einbringung aufgedeckt werden). Im Fall der Einbringung zum gW erübrigt sich eine Aufteilung von AK für die erhaltenen Anteile, weil uE bei Vollrealisierung der stillen Reserven hinsichtlich der eingebrachten Beteiligung keine St-Verstrickung nach § 21 UmwStG aF mehr besteht (str, s Tz 146b). Da bei der Bw-Fortführung wie beim Zwischenwertansatz das jeweilige Einzel-WG des Sacheinlagegegenstands einzeln bewertet wird, ist der konkrete Bil-Ansatz der Übernehmerin für die einbringungsgeborene Beteiligung iSd § 21 UmwStG aF der Ausgangspunkt für die stlichen AK der (insoweit) nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG st-verhafteten neuen Anteile an der Übernehmerin.
Folglich ermitteln sich die AK der vom Einbringenden erworbenen "einbringungsgeborenen Anteile" uE wie folgt:
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mit dem die Übernehmerin die eingebrachten einbringungsgeborenen Anteile iRd Sacheinlage ansetzt, s § 20 Abs 2 S 2 UmwStG (dh: Bw oder Zwischenwert) |
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der vom Einbringenden neben der Sacheinlage erbrachten Leistungen an die Übernehmerin (Aufgeld) oder an andere Gesellschafter als Ausgleichsleistungen, soweit diese Leistungen auf die einbringungsgeborenen Anteile entfallen (uE ist hier das Verhältnis der gW der einbringungsgeborenen Anteile zum übrigen Sacheinlagevermögen maßgebend) |
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der WG, die neben den neuen Anteilen gewährt werden (sonstige Gegenleistungen), s § 20 Abs 2 S 3 UmwStG aF/§ 20 Abs 2 S 2 Nr 4 UmwStG, soweit diese Leistungen auf die einbringungsgeborenen Anteile entfallen (uE ist hier das Verhältnis der gW der einbringungsgeborenen Anteile zum übrigen Sacheinlagevermögen maßgebend) |
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der Einbringungskosten der Übernehmerin, die der Einbringende trägt, wenn die Kosten die Einbringung allg betreffen und soweit diese auf die einbringungsgeborenen Anteile entfallen |
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der einbringungsgeborenen Anteile iSd § 21 UmwStG aF |
Die AK der übrigen Anteile ergeben sich, wenn man von den Gesamt-AK für die im Gegenzug der Sacheinlage gewährten Anteile (Ermittlung s Tz 293ff) die AK der einbringungsgeborenen Anteile in Abzug bringt. Hieraus ergibt sich zB, dass der gW der eingebrachten WG, für die vor und nach der Sacheinlage kein inl Besteuerungsrecht besteht (s Tz 296) nur den AK der Anteile iSd § 22 Abs 1 UmwStG hinzuzurechnen ist.