Tz. 26

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Bestehen zwischen der übertragenden Kö und der übernehmenden Pers-Ges Forderungen oder Verbindlichkeiten und gehen diese iRd Umwandlung auf die Übernehmerin über, erlöschen sie mit der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg der Übernehmerin durch Konfusion. Ergibt sich durch die Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten ein Gewinn, zB weil die Forderung wertberichtigt war, liegt ein lfder Gewinn der Übernehmerin vor, der nicht Teil des Übernahmeergebnisses ist. Wegen Einzelheiten s § 6 UmwStG nF Tz 1 ff.

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