Tz. 61

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Das ist der Sachverhalt, den § 4 Abs 5 UmwStG aF treffen will (ebenfalls hierzu s § 50c EStG 1999 Tz 115-120).

 

Beispiel:

Die übertragende Kap-Ges verfügt über ein Nennkapital von 200 TEUR und über Rücklagen (EK 45) von 55 TEUR. Vor der Verschmelzung veräußert der bisherige ausl Allein-Gesellschafter seine Anteile zum Preis von 300 TEUR an die inl Pers-Ges, auf die die Kap-Ges anschließend verschmolzen wird. Bei der Pers-Ges ist wegen des Anteilserwerbs ein Sperrbetrag iHv 100 TEUR zu bilden.
Gäbe es die Regelung des § 4 Abs 5 UmwStG aF nicht, wäre der Übernahmegewinn/-verlust der Pers-Ges wie folgt zu ermitteln:

Dieses Beispiel zeigt, dass ohne die Regelung des § 4 Abs 5 UmwStG aF genau das Ergebnis eintreten würde, das § 50c EStG 1999 verhindern will. Der ausl AE könnte über den Veräußerungserlös für seine Beteiligung das KSt-Guthaben realisieren. In Kenntnis der Bestimmung des § 4 Abs 5 UmwStG aF wird ein anrechnungsberechtigter Erwerber nicht bereit sein, dem Ausländer das KSt-Guthaben mitzubezahlen.

 

Tz. 62

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

UE ist § 4 Abs 5 UmwStG aF auch anzuwenden, wenn die Pers-Ges oder einer ihrer Gesellschafter die Beteiligung an der übertragenden Kap-Ges in der Interimszeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt der H-Reg-Eintragung von einem Nichtanrechnungsberechtigten (bzw unter den Voraussetzungen des § 50c Abs 11 EStG 1999 auch von einem Anrechnungsberechtigten) erworben hat und dieser Erwerb nach § 5 Abs 1 UmwStG auf den stlichen Übertragungsstichtag rückbezogen wird. Ebenfalls hierzu s Tz 25a .

 

Tz. 63

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ein Anwendungsfall des § 4 Abs 5 UmwStG aF ist auch gegeben, wenn der Gesellschafter, der im Vorfeld der Verschmelzung die Kap-Beteiligung erwarb, von einem Vorbesitzer erworben hat, der den Tatbestand des § 50c EStG 1999 erfüllt (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.24).

Soweit allerdings der VG des Anteilsveräußerers um einen Sperrbetrag nach § 50c EStG 1999 erhöht worden ist, verringert sich der auf die Pers-Ges oder auf ihren Gesellschafter als Rechtsnachfolger übergehende und dem Übernahmegewinn/-verlust hinzuzurechnende Sperrbetrag.

 

Tz. 64

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

UE entfaltet § 4 Abs 5 S 2 UmwStG aF in den Fällen des Zusammentreffens eines Sperrbetrags nach § 50c EStG 1999 mit einem Sachverhalt des § 5 Abs 3 S 2 UmwStG eine überschießende Wirkung.

 

Beispiel:

Der Anrechnungsberechtigte E erwirbt im Jahr 01 8% der Anteile an der X-GmbH (Nennwert 100 000 EUR) für 500 000 EUR von V, der mit der Anteilsveräußerung nicht stpfl ist. Im Jahr 05 legt E die erworbenen Anteile nach § 6 Abs 5 S 1 1. HS EStG zum Tw von 800 000 EUR in sein Einzelunternehmen ein. Der Sperrbetrag nach § 50c Abs 11 S 3 EStG 1999 beträgt 700 000 EUR
Die X-GmbH wird auf das Einzelunternehmen im Jahr 06 verschmolzen.
Bei der Ermittlung des Übernahmegewinns sind dem Bw des übergehenden BV gem § 5 Abs 3 S 3 UmwStG die AK der Anteile (500 000 EUR, statt deren Bw iHv 800 000 EUR) gegenüberzustellen. Bei Hinzurechnung des Sperrbetrags nach § 50c EStG 1999 von 700 000 EUR ergibt sich, verglichen mit dem nicht stpfl VG des V (400 00 EUR) eine Überbesteuerung von 300 000 EUR. Sachgerecht wäre es uE, in solchen Fällen den hinzuzurechnenden Sperrbetrag nach § 50c EStG 1999 entspr zu kürzen . GlA s Widmann (in W/M, § 5 UmwStG, Rz 514).

 

Tz. 64a

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Knackstedt (GeStB 1999, 295, 301) empfiehlt, die mit einem Sperrbetrag belasteten Anteile an die übertragende Kö zu veräußern, da diese somit zu eigenen Anteilen werden und an der Übernahmegewinnermittlung nicht teilnehmen. Zu der Behandlung von eigenen Anteilen s Tz 27 .

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