Tz. 74

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Die durch Anteilstausch erworbenen "neuen" Anteile an der übernehmenden Gesellschaft werden stlich – unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Entstehung – im Zeitpunkt der Sacheinlage nach § 21 Abs 1 UmwStG (dazu s Tz 42) dem Einbringenden zugerechnet (ausführlich dazu s Hageböke, Ubg 2010, 41). Die Zugehörigkeit der erhaltenen Anteile zum PV oder BV des Einbringenden, die St-Verstrickung der Anteile und die stliche Behandlung der Erträge aus den Anteilen (Ausschüttungen) richtet sich – unabhängig vom Wertansatz beim Anteilstausch – nach den allgemeinen ertragstlichen Grundsätzen.

Zur Bestimmung der Anschaffungskosten dieser Anteile s Tz 54ff. Zu erhaltenen Anteilen, wenn sog einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF übertragen worden sind s Tz 68ff.

Werden als zusätzliche Gegenleistung für die Anteilseinbringung dem Einbringenden eigene Anteile der Übernehmerin oder Anteile an fremden Kap-Ges gewährt, werden diese Beteiligungen (erst) mit Erlangung der wirtsch Verfügungsmacht (stlich) erworben.

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