Tz. 101

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Unabhängig davon, ob der St-Ausländer in einem DBA- oder in einem Nicht-DBA-Staat ansässig ist, ist § 5 Abs 3 UmwStG wie bei einem reinen Inl-Sachverhalt anzuwenden (s Tz 49). Der ausl AE wird Gesellschafter der Pers-Ges und nimmt an der Übernahmegewinnermittlung teil.

Wenn der St-Ausländer die Beteiligung vorher außerhalb eines inl BV gehalten hat und er sie dann in die inl Betriebsstätte einlegt, kann dies bis ein Jahr nach In-Kraft-Treten des StSenkG zur Bildung eines Sperrbetrags nach § 50c Abs 6 EStG führen (s § 4 UmwStG nF Tz 70).

Hinsichtlich des Übernahmegewinns/-verlusts liegen inl gew Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG vor, für die in DBA-Fällen die BRep als Betriebsstättenstaat entspr Art 13 Abs 2 OECD-MA das Besteuerungsrecht hat.

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