Tz. 43
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
§ 4 UmwStG definiert in seinen Abs 4 und 5 den Übernahmegewinn/-verlust in zwei Stufen.
UmwStG 1995 (Anrechnungsverfahren) | ||||||
Abs 4 | Vergleichsgröße I: | Wert mit dem die übergegangenen WG nach § 4 Abs 1 UmwStG zu übernehmen sind (nach Saldierung von Aktiva und FK); jedoch kein negativer Wert (§ 4 Abs 5 S 1 UmwStG aF) (innerhalb der St-Bil) | ||||
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Durch die Verschmelzung wegfallender Bw der Anteile an der übertragenden Kö (innerhalb der St-Bil, soweit die Übernehmerin an der Überträgerin beteiligt ist bzw die Anteile an der Überträgerin im Sonder-BV der Pers-Ges ausgewiesen sind) | |||||
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Abs 5 |
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Abs 6 |
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Vor Inkrafttreten des SEStEG (Halb-Eink-Verfahren) | ||||
Abs 4 | Vergleichsgröße I: | Wert mit dem die übergegangenen WG nach § 4 Abs 1 UmwStG zu übernehmen sind (nach Saldierung von Aktiva und FK) | ||
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Durch die Verschmelzung wegfallender Bw der Anteile an der übertragenden Kö (innerhalb der St-Bil, soweit die Übernehmerin an der Überträgerin beteiligt ist bzw die Anteile an der Überträgerin im Sonder-BV der Pers-Ges ausgewiesen sind) | |||
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Abs 5 |
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Abs 6 | Falls sich ein Übernahmeverlust 2. Stufe ergibt, bleibt er außer Ansatz. | |||
Abs 7 | Falls sich ein Übernahmegewinn 2. Stufe ergibt, ist dieser
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Nach Inkrafttreten des SEStEG (Teil- [bis VZ 2008: Halb-]Eink-Verfahren) | ||||||
Abs 4 | Vergleichsgröße I: | Wert mit dem die übergegangenen WG nach § 4 Abs 1 S 1 UmwStG zu übernehmen sind (nach Saldierung von Aktiva und FK) Ausnahme: Hinzurechnung gem § 4 Abs 4 S 2 UmwStG: WG der Überträgerin, an denen ein dt Besteuerungsrecht nicht bestand (hierzu s Tz 57ff). |
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Durch die Verschmelzung wegfallender Wert der Anteile an der übertragenden Kö (innerhalb der St-Bil, soweit die Übernehmerin an der Überträgerin beteiligt ist bzw die Anteile an der Überträgerin im Sonder-BV der Pers-Ges ausgewiesen sind). Hierzu s Tz 48ff. Der Bw ist bei einer Aufwärtsverschmelzung ggf um einen Beteiligungskorrekturgewinn/-verlust erhöht oder verringert (s Tz 14ff). Der sich aus dem höheren/niedrigeren Wertansatz ergebende Gewinn oder Verlust ist nicht Teil des Übernahmeergebnisses (s Tz 14). Besonderheiten ergeben sich auch bei der Verschmelzung von UK. |
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Abs 5 |
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Abs 6 | Falls sich ein Übernahmeverlust 2. Stufe ergibt, ist dieser
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Abs 7 | Falls sich ein Übernahmegewinn 2. Stufe ergibt, ist auf diesen
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Wegen des in § 4 Abs 4 S 3 UmwStG...
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