Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 44
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG ergibt sich infolge des Vermögensübergangs ein Übernahmegewinn oder -verlust iHd Differenz zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen WG zu übernehmen sind, den Umwandlungskosten und dem Wert der Anteile an der übertragenden Kö (§ 4 Abs 1 und 2, § 5 und § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG). Wegen der Frage, in welchen Fällen ein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist, s Tz 5ff, s Tz 6 und s Tz 83ff. Wegen der personenbezogenen Ermittlung des Übernahmegewinns, s Tz 78ff. Wegen der stlichen Behandlung eines Übernahmeverlusts, s Tz 127ff. Wegen der stlichen Behandlung eines Übernahmegewinns, s Tz 159ff.
Tz. 45
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Übergegangene WG iSd § 4 Abs 4 S 1 UmwStG sind alle in der stlichen Übertragungs-Bil der untergehenden Kap-Ges auszuweisenden WG sowie Bil-Ansätze ohne WG-Eigenschaft. Ein Investitionsabzugsbetrag gem § 7g EStG ist dementspr nicht zu berücksichtigen (s Urt des SchlH FG v 29.01.2014, EFG 2014, 879 zu § 7 UmwStG). Nach § 4 Abs 1 S 1 UmwStG sind diese WG mit dem Wert zu übernehmen, mit dem sie in der Schluss-Bil der Überträgerin enthalten sind, unabhängig davon, ob die übertragende Kö ihr nach § 3 UmwStG eingeräumtes Wertansatzwahlrecht iSv Bw-, Zwischenwert- oder gW-Ansatz ausgeübt hat (s Tz 11). Ändert sich der Wertansatz der übernommenen WG im Nachhinein (zB aufgrund einer stlichen Bp), schlägt dies auf die Ermittlung des Übernahmeergebnisses durch.
Zu den übergegangenen WG gehört auch ein bei der Überträgerin ggf entstandener KSt-Auszahlungsanspruch bzw ein KSt-Erhöhungsbetrag (s Tz 18ff).
Auch stfreie Zuflüsse, die der umgewandelten Kö gewährt wurden, gehören zum Übernahmegewinn und werden entspr den Regelungen des § 4 Abs 6 und 7 UmwStG bei der Übernehmerin besteuert (s Urt des BFH v 24.04.2008, BFH/NV 2008, 1550 zur InvZul). Ebenfalls hierzu s Tz 21.
Nach Inkrafttreten des SEStEG kann das übergegangene Vermögen auch einen negativen Wert ausweisen (s Tz 125 und s UmwSt-Erl 2011, Rn 04.39). Ebenso s Widmann (in W/M, § 4 UmwStG Rn 199).
Überlässt ein Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges WG zur Nutzung, die er vor der Umwandlung auch der übertragenden Kö überlassen hat, stellen diese WG von dem stlichen Übertragungsstichtag an Sonder-BV bei der Pers-Ges dar (s Tz 75). Die zu dem Sonder-BV gehörenden WG sind keine übergegangenen WG iSd § 4 Abs 4 S 1 UmwStG. GlA s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 4 UmwStG Rn 100) und s Schnitter (in F/M, § 4 UmwStG Rn 143).
Tz. 45a
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Nach Verw-Auff führt der Vermögensübergang auf die Pers-Ges bzw natürliche Person nicht zu einer Einlage iSd § 4 Abs 4a EStG (s Vfg der OFD Rheinland v 29.06.2011, DStR 2011, 1666 zu dem Fall des Formwechsels). Bei der Pers-Ges ist daher für die Ermittlung der nabz Schuldzinsen nach § 4 Abs 4a EStG ein Anfangsbestand von 0 EUR zugrunde zu legen. Hieran ändert auch der Eintritt in die Rechtsstellung der Überträgerin gem § 4 Abs 2 S 1 UmwStG nichts. Denn bei einer Kap-Ges als Überträgerin ist die Vorschrift des § 4 Abs 4a EStG nicht anwendbar, so dass sich keine Über- oder Unterentnahmen iSd § 4 Abs 4a EStG ergeben, die von der Pers-Ges als Anfangsbestand übernommen werden könnten. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass das übergehende Vermögen nicht in die Pers-Ges eingelegt, sondern entgeltlich angeschafft wird. Entspr gilt für den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges (s UmwSt-Erl 2011 Rn 00.02). Zum Formwechsel als tauschähnlicher entgeltlicher Rechtsträgerwechsel s Tz 21 und s Urt des BFH v 25.11.2014 (BFH/NV 2015, 523), v 18.11.2020 (BFH/NV 2021, 951 sowie BFH/NV 2021, 1047). AA s Mühlhausen (DStR 2013, 2496) und s Düll (Ubg 2014, 415, 418). Vorstehendes gilt nicht für von den Gesellschaftern der übernehmenden Pers-Ges bereits an die übertragende Kap-Ges (entgeltlich oder unentgeltlich) überlassene WG, die infolge der Umwandlung zu Sonder-BV bei der Pers-Ges umqualifiziert werden (hierzu s Tz 75).
Rz. 45b
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Ein Übernahmegewinn ist – anders als die Bezüge iSd § 7 UmwStG – als nicht entnommener Gewinn iSd § 34a Abs 2 EStG begünstigungsfähig (s Urt des BFH v 09.05.2019, BStBl II 2019, 754). Hierzu s Kleinmanns (BB 2019, 2225) und s Gehm (EStB 2019, 350). Nach Auff des BFH wird ein Gewinn aus dem Vermögensübergang zwar nicht unmittelbar nach § 4 Abs 1 S 1 oder § 5 EStG ermittelt, sondern im Ausgangspunkt nach der Sondervorschrift des § 4 Abs 4 S 1 UmwStG. Dieser Gewinn sei aber Bestandteil des BV-Vergleichs der übernehmenden Pers-Ges. Der Übernahmegewinn ist für Zwecke des § 34a EStG mit seinem Bruttobetrag, dh vor Anwendung evtl St-Befreiungsvorschriften bzw Abzugsverboten, zu berücksichtigen.