Tz. 55
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die nachstehende Übersicht zeigt die vd Rechenschritte beim Übergang von der EK-Gliederung zur Feststellung des KSt-Guthabens.
Rechenschritt 1:
Feststellung des VEK (s § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999)
Zum 31.12.2000 (bei abw Wj 2000/2001: zum Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj) sind die Teilbeträge des VEK gesondert festzustellen. Hierfür gelten keine Besonderheiten im Vergleich zu der aus der Vergangenheit bekannten Gliederungsrechnung.
Tz. 56
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Rechenschritt 2:
Schlussfeststellung eines modifizierten VEK (s § 36 Abs 7 KStG nF)
Dieser zweite in § 36 KStG nF geregelte Rechenschritt ist neu und hat nur für den Feststellungszeitpunkt im Schnittpunkt zwischen bisherigem und neuem Recht Bedeutung.
Dieser zweite Rechengang, dessen Endergebnis nach § 36 Abs 7 KStG nF gesondert festgestellt wird, sieht im Einzelnen wie folgt aus:
1. Ausgangspunkt: Teilbeträge des VEK
Das sind die Endbeträge, die sich nach dem ersten Rechenschritt (gesonderte Feststellung nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999) bei den einzelnen Teilbeträgen des VEK ergeben haben (s Tz 55).
2. Verringerung infolge von oGA im ersten Wj nach dem Systemwechsel für ein abgelaufenes Wj (idR in 2001für 2000) sowie um vGA und Vorabausschüttungen im letzten Wj vor dem Systemwechsel (idR in 2000)
Nach § 36 Abs 2 S 1 KStG nF sind die Teilbeträge um die EK-Verringerungen infolge der oa GA zu kürzen, für die noch die KSt-Ausschüttungsbelastung nach den Regeln des KStG 1999 herzustellen ist. Das sind diejenigen Ausschüttungen, die nach bisherigem Recht in den sog Nachrichtlichen Teil der Gliederungsvordrucke einzutragen sind. Als verwendet gelten gem § 28 Abs 2 S 1 KStG 1999 die sich im ersten Rechenschritt ergebenden, nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 gesondert festgestellten Teilbeträge des VEK (einschl des EK 04). Dazu s Tz 13 ff.
Diese EK-Verringerungen, die erst im Folgejahr eintreten, werden in die Schlussfeststellung des VEK rückbezogen. Dadurch verbleibt ein VEK, auf das nach der Umrechnung in eine KSt-Guthaben das neue Recht der 18-jährigen Übergangszeit anzuwenden ist.
3. Erhöhung um Einkommensteile, die nach § 34 Abs 9 S 2ff KStG nF einer 45%igen bzw 40%igen "Nach-St" unterliegen
Nach § 36 Abs 2 S 3 KStG nF erhöht sich der Teilbetrag EK 45 um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs 9 S 2ff KStG nF einer 45%igen "Nach-St" unterliegen (nach Abzug dieser KSt). Entspr gilt für den Teilbetrag EK 40 im Fall einer 40%igen "Nach-St". Dazu s Tz 19 ff.
4. Umgliederung eines positiven Teilbetrags EK 45 in die Teilbeträge EK 40 und EK 02
Nach § 36 Abs 3 KStG nF ist ein positiver Teilbetrag EK 45 iHv 27/22 seines Bestands dem Teilbetrag EK 40 hinzuzurechnen; von dem Teilbetrag EK 02 ist ein Betrag iHv 5/22 des Bestands beim EK 45 abzuziehen (s Tz 24 ff).
5. Keine Umgliederung des EK 30
Die Bestände bei diesem Teilbetrag gehen ununterscheidbar in das sog neutrale Vermögen ein (s § 38 KStG nF Tz 19).
Tz. 57
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
6. Umgliederung negativer unbelasteter und belasteter Teilbeträge
Die Absätze 4 bis 6 des § 36 KStG nF schreiben die Umgliederung von Negativbeständen bei den Teilbeträgen vor, deren Einzelheiten aus der nachstehenden Übersicht entnommen werden können (ebenso dazu s Tz 31-48).
7. Keine Einbeziehung des EK 04 in die Umgliederung
In die Umgliederungen nach § 36 Abs 4 bis 6 KStG nF ist weder ein positiver noch ein negativer Bestand beim Teilbetrag EK 04 einzubeziehen. Ein Positivbestand beim EK 04 wird gem § 39 Abs 1 KStG idF des UntStFG als Anfangsbestand des stlichen Einlagekontos (s § 27 KStG nF) übernommen. Ein Negativbestand beim EK 04 wird nach dem Systemwechsel nicht weitergeführt. Er saldiert sich im sog neutralen Vermögen (s § 38 KStG nF Tz 16) mit den dort auszuweisenden Rücklagen.
8. Schlussbestand des modifizierten VEK
Nach § 36 Abs 7 KStG nF sind die Endbestände getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt. Damit endet die letzte gesonderte Feststellung der Teilbeträge des VEK.
Tz. 58
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Rechenschritt 3:
Die Umrechnung des Teilbetrags EK 40 in ein KSt-Guthaben (s § 37 Abs 1 KStG nF)
Nach § 37 Abs 1 KStG nF ist auf den Schluss des Wj, das dem Wj der Schlussgliederung (dazu s 2. Schritt) folgt, also idR auf den 31.12.2001 (bei abw Wj 2000/2001: auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2003 endenden Wj) der neue "Topf" KSt-Guthaben zu ermitteln. UE wäre die Umrechnung des Teilbetrags EK 40 in ein KSt-Guthaben bereits zum Stichtag der Schlussgliederung erforderlich gewesen (s Tz 4c).