Tz. 348
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Im StSenkG war § 8b Abs 7 KStG noch nicht enthalten. Diese Regelung ist mit rückwirkender Kraft durch das Ges zur Änd des InvZulG 1999 v 20.12.2000 (BGBl I 2001, 29) in das KStG eingefügt worden; gleichzeitig sind § 8b Abs 2 S 1 letzter HS KStG und sein Abs 3 S 2 idF des StSenkG gestrichen worden (s Tz 2, s Tz 149 und s Tz 225). Die Fin-Verw hat zur Anwendung des § 8b Abs 7 KStG Stellung genommen (s Schr des BMF v 25.07.2002, BStBl I 2002, 712).
Durch das Ges zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kap-Adäquanzrichtlinie v 17.11.2006 sind in § 8b Abs 7 S 1 KStG die Worte "nach § 1 Abs 12 des Ges über das Kreditwesen" durch die Worte "nach § 1a des KWG" ersetzt worden. Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an das geänderte KWG. Wegen der Auswirkung, s Tz 358.
Durch das Krotien-StAnpG wurde § 8b Abs 7 S 1 an die geänderten Regelungen über das Handelsbuch nach § 1a des KWG idF des Ges zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen v 28.08.2013 (BGBl I, 3395) sowie an die Verordnung (EU) Nr 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 646/2012 (ABl L176 v 27.06.2013, 1) angepasst. Hierbei handelt es sich um die EU-einheitliche Regelung des Bankenaufsichtsrechts.
Durch das Ges zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilfe-RL und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v 20.12.2016 ist § 8b Abs 7 KStG in folgenden Punkten geändert worden:
- In § 8b Abs 7 S 1 KStG wird für die Zuordnung zum Handels- oder Anlagebuch auf § 340e Abs 3 HGB und nicht mehr auf die aufsichtsrechtlichen Grundsätze abgestellt.
- Von § 8b Abs 7 S 2 KStG werden nicht mehr alle Finanzunternehmen erfasst. Damit wird der bereits iRd Ges-Gebungsverfahrens zum gescheiterten JStG 2013 vom B-Rat geforderten bankenspezifischen Ausrichtung des § 8b Abs 7 KStG Rechnung getragen. Weiter wurde das Merkmal der "Absicht der kurzfristen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs" durch das Merkmal "Zuordnung der Anteile zum Umlaufvermögen" ersetzt.
- § 8b Abs 7 S 3 KStG ist aufgehoben worden.
Durch das Ges zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten wurde in § 8b Abs 7 S 1 das Wort "Wertpapierinstituten" und in S 2 wurde das Wort "Wertpapierinstitute" eingefügt, so dass auch für diese die Ausnahmen zu beachten sind. Dies ist Folge der Einführung des Wertpapierinstitutsges (WpIG) mit dem neuen Wertpapierinstitutsbegriff.
Tz. 349
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
§ 8b Abs 7 KStG nennt zwei Fallgruppen, auf die die Abs 1–6 des § 8b KStG nicht anzuwenden sind:
- Gruppe 1 (§ 8b Abs 7 S 1 KStG): Ab dem VZ 2017: Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie ab dem 26.06.2021 Wertpapierinstitute (pers Anwendungsbereich). Bei diesen Unternehmen sind die Abs 1–6 des § 8b KStG nicht auf Anteile anzuwenden, die dem Handelsbestand iSd § 340e Abs 3 HGB zuzuordnen sind (sachlicher Anwendungsbereich).
Bis zum VZ 2016: Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die unter das KWG fallen und die gem Art 102 bis 106 VO EU 575/2013 bzw gem § 1a KWG iVm Art 102 bis 106 VO EU 575/2013 (§ 1a KWG/§ 1 Abs 12 KWG aF) ein Handelsbuch zu führen haben (pers Anwendungsbereich). Bei diesen Unternehmen sind die Abs 1–6 des § 8b KStG nicht auf Anteile anzuwenden, die dem Handelsbuch zuzurechnen sind (sachlicher Anwendungsbereich);
- Gruppe 2 (§ 8b Abs 7 S 2 KStG):
Finanzunternehmen iSd KWG.
Für Anteile, die nach dem 31.12.2016 erworben werden ist weiter Voraussetzung, dass an dem Finanzunternehmen zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute bzw ab dem 26.06.2021 auch Wertpapierinstitute beteiligt sind (pers Anwendungsbereich).
Bei nach dem 31.12.2016 erworbenen Anteile ist § 8b Abs 7 KStG anzuwenden, wenn diese im Zeitpunkt des Zugangs zum BV im Umlaufvermögen auszuweisen sind (sachlicher Anwendungsbereich).
Bei vor dem 01.01.2017 erworbenen Anteilen ist § 8b Abs 7 KStG einschlägig, wenn die Anteile "mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges" erworben wurden.
Der bereits ab dem VZ 2016 (s § 34 Abs 1 KStG idF des StÄndG 2015; § 34 Abs 5 KStG ist nicht einschlägig) aufgehobene § 8b Abs 7 S 3 KStG erweiterte den Anwendungsbereich der Gruppe 2 auf Institute und Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder in einem EWR-Staat. Die Regelung wurde aufgehoben (s Tz 348), da sie nach Ansicht des Ges-Gebers nur deklaratorische Bedeutung hatte und wegen des Grundsatzes der Kap-Verkehrsfreiheit § 8b Abs 7 KStG entspr auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Finanzunternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat oder einem ...