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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9.1.5.2 "Verdeckte Einlage" der Anteile

Joachim Patt
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Tz. 175

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Der Begriff der verdeckten Einlage ist im Ges nicht definiert. Nach ständiger Rspr des BFH (zB s Urt des BFH 13.12.2022, IX R 5/22, DStR 2023, 507 unter Rn 23 mwNachw) ist eine "verdeckte Einlage gegeben, wenn ein Gesellschafter (oder eine nahe stehende Pers) seiner Kap-Ges außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen ohne (angemessenes) Entgelt einlagefähige Vermögensvorteile zuwendet und die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Dies ist dann der Fall, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte" (s R 8.9 Abs 3 KStR 2022). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist die Abtretung der Anteile (und nicht der Erfüllungszeitpunkt).

Dieses Verständnis des Begriffs der verdeckten Einlage ist auch bei der Beurteilung des Ersatzrealisationstatbestands nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG zugrunde zu legen. Schließlich war der Grund für die Einführung der Vorschrift durch das StÄndG 1992 die Schließung einer Besteuerungslücke als Folge der BFH-Rspr im Urt des BFH v 27.07.1988 (BStBl II 1989, 271) zur verdeckten Einlage einer Kap-Ges-Beteiligung iSd § 17 EStG (s Ges-Begr in BT-Drs 12/1108, 59 und 81).

Nicht jede unentgeltliche Zuwendung erfolgt aus gesellschaftsrechtlichen Gründen. Eine unentgeltliche Zuwendung kann auch betrieblich veranlasst sein; möglich ist auch, dass die "vermeintlich" unentgeltliche Übertragung der Anteile ein verschleiertes Leistungsentgelt ist.

Eine verdeckte Einlage ist auch dann gegeben, wenn zwar die erwerbende Kap-Ges ein Entgelt für die eingelegten einbringungsgeborenen Anteile entrichten muss, dieses jedoch niedriger als der Wert der übertragenen Anteile ist (s...

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