Tz. 187

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Einbringungsgeborene Anteile (Wertpapiere), die am Bewertungsstichtag (s Tz 183, 200201) an einer inl Börse zum Handel im regulierten Markt (bisher: amtlichen Handel) zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag notierten Kurs angesetzt (s § 11 Abs 1 BewG). Entspr gilt für Wertpapiere, die in den Freiverkehr einbezogen sind. Der im amtl Handel notierte Kurs der Wertpapiere ist als deren gW anzusehen. Es handelt sich um eine – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Typisierung bei der Wertfindung, die dem stlichen Massenverfahren Rechnung tragen und der gleichmäßigen St-Festsetzung dienen soll. Abweichungen vom Kurswert sind nur dann zuzulassen, wenn der amtl festgestellte Kurs nicht der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht, dh eine Streichung des festgestellten Kurses hätte erreicht werden können. Andere Einwendungen, die nicht die Geschäftslage betreffen, sind ausgeschlossen. Insbes kann grds nicht eingewandt werden, dass der Börsenpreis nicht dem gW der Aktien entspreche (s Urt des BFH v 01.10.2001, BFH/NV 2002, 319 mwNachw).

Die Ermittlung des gW nach § 11 Abs 1 BewG (Kurswert) ist ggü der Ableitung des gW aus Anteilsverkäufen (s § 11 Abs 2 S 1 BewG, s Tz 186ff) und der Schätzung nach § 11 Abs 2 S 2ff BewG (s Tz 188) vorrangig.

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