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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9.2.3 Zwischenwertansatz

Joachim Patt, Jessica Schleicher
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Tz. 185

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Ein sog Zwischenwertansatz liegt vor, wenn auf Antrag der Übernehmerin die stillen Reserven des eingebrachten BV nur tw realisiert und auf die einzelnen WG gleichmäßig verteilt werden (s Tz 115a-115c und s § 23 UmwStG Tz 82).

Bei einem Zwischenwertansatz kommt es zu einer (modifizierten) stlichen Rechtsnachfolge durch die aufnehmende Pers-Ges (s § 24 Abs 4 Hs 1 iVm §§ 23 Abs 3 und 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG). Die Modifikation der Rechtsnachfolge besteht darin, dass infolge der quotalen Aufdeckung stiller Reserven § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 UmwStG in den dort genannten Fällen der AfA eine Regelung zum Aufstockungsbetrag enthält (zu den Einzelheiten zur Gewinnermittlung s § 23 UmwStG Tz 84ff). Die stliche Rechtsnachfolge gilt unabhängig von der zivilrechtlichen Durchführung der Übertragung für alle Einbringungsfälle. Weder § 23 Abs 3 UmwStG noch § 24 Abs 4 Hs 1 UmwStG differenzieren danach, wie die Übertragung des Einbringungsgegenstands zivilrechtlich vollzogen wird (s Tz 177a).

Hinsichtlich der Anwendung des § 4 Abs 4a EStG (Schuldzinsenabzug) gelten die Ausführungen zur Bw-Einbringung entspr (dazu s Tz 180a). Der Gewinn aus dem Ansatz des Zwischenwerts führt beim Einbringenden zur Minderung seiner Überentnahmen/Erhöhung der Unterentnahmen, die sodann von der übernehmenden Pers-Ges fortgeführt werden (s Schr des BMF v 02.11.2018, BStBl I 2018, 1207 Rn 37).

Wie bei der Bw-Einbringung kommt es bei einer Übernahme zu Zwischenwerten zu einer Anrechnung von Besitzzeiten (s Tz 181) und Verbleibenszeiten durch die Übernehmerin (im Übrigen s § 23 UmwStG Tz 104).

 

Tz. 186

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die Ansätze in der zur Ausübung des Bewertungswahlrechts gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG gebildeten negativen wie positiven Ergänzungs-Bil sind entspr dem Verbrauch od...

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