Tz. 201

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Kommt es gem § 22 Abs 2 UmwStG zu einem nachträglichen Einbringungsgewinn II, führt dies zu einer Wertaufstockung der eingebrachten Anteile in der St-Bil der Übernehmerin in Gestalt nachträglicher AK (s § 23 Abs 2 S 3 Hs 1 UmwStG), wenn (und soweit) der Einbringende die anfallende St (s Tz 189–190) entrichtet hat (s Tz 191ff). Dies setzt die Entstehung eines Einbringungsgewinns II durch sperrfristverletzende Veräußerung der Anteile durch die Übernehmerin, Realisierung veräußerungsgleicher Ereignisse (s § 22 Abs 2 S 6 UmwStG) oder durch Nichterbringung des Nachw iSd § 22 Abs 3 UmwStG voraus (dazu s Tz 188; ebenso s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 56).

Von dieser AK-Erhöhung gem § 23 Abs 2 S 3 UmwStG sind – wie auch im Regelungsbereich des § 22 Abs 2 UmwStG – sowohl die Einbringung von Anteilen an Kap-Ges und Gen gem § 21 UmwStG (isolierter Anteilstausch) als auch die Einbringung derartiger Anteile als Bestandteil einer Sacheinlage gem §§ 20 Abs 1, 25 UmwStG erfasst, wenn die Einbringung unterhalb des gW erfolgt ist und der Einbringende keine St-Vergünstigung nach § 8b Abs 2 KStG in Anspruch nehmen kann (Rückschluss aus dem Klammerzusatzverweis in § 23 Abs 2 S 3 Hs 1 UmwStG).

Da die Übernehmerin die sperrfristschädlichen Vorgänge nach § 22 Abs 2 UmwStG auslöst und zugleich auch die Ausstellung einer Bescheinigung iSd § 22 Abs 5 UmwStG beantragt und die Übernehmerin schließlich auch antragsberechtigt für die Wertaufstockung nach § 22 Abs 2 S 3 UmwStG ist, entstehen keine (regelungsbedürftigen) "Informationsdefizite" zwischen Einbringendem und Übernehmerin (anders bei der Betriebseinbringung, s Tz 184).

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