Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für den Abschluss und die Beendigung des Dienstvertrags eines GF s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 364ff.

Aufwendungen einer Kö für die Gesellschafterversammlung (HV bei AG, Gesellschafterversammlung bei GmbH, General- bzw Vertreterversammlung bei Gen) sind als BA abziehbar. Dazu gehören zB die Miete für den Tagungsraum, Dekorationskosten, Druck- und Materialkosten, Versandkosten, oder Ähnliches.

Ersetzt eine Kö den Mitgliedern ihrer Vertreterversammlung Fahrtkosten oder gewährt sie ihnen in angemessener Höhe Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen, so liegen auch darin keine vGA; s Urt des BFH v 24.08.1983 (BStBl II 1984, 273). Nehmen die Mitglieder/Genossen aber selbst an der Versammlung teil, hat der BFH in diesem Zusammenhang allerdings vGA angenommen; s Urt des BFH v 16.12.1955 (BStBl III 1956, 43). Eine Ausnahme gilt für die verkehrsübliche Bewirtung anlässlich der Versammlung; hierzu s Schr des BMF v 26.11.1984 (BStBl I 1984, 591): bis 25 DM; dieser Betrag muss für die heutige Zeit angemessen erhöht werden.

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