Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
1. |
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, |
2. |
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, |
3. |
elektronische Dokumente übermitteln oder |
4. |
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten. |
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