BMF, Schreiben v. 19.4.1988, IV B 2 - S 2138 - 7/88, BStBl I 1988, 152

Nach Nr. 3 des BMWF-Schreibens vom 29.2.1972 (BStBl 1972 I S. 102) kann beim Tausch von Grundstücksflächen im Umlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren nach den Grundsätzen des Abschnitts 35 EStR verfahren werden. Da ein Tausch grundsätzlich eine Veräußerung im Sinne des § 6b EStG ist (vgl. Abschnitt 41 a Abs. 8 Satz 6 EStR), hat die Finanzverwaltung auch die Anwendung des § 6 b EStG für möglich gehalten. Daraus folgte, daß die stillen Reserven der Grundstücke - ggf. nach Bildung einer Rücklage - auch auf Wirtschaftsgüter übertragen werden konnten, die außerhalb des Umlegungsverfahrens erworben waren.

An dieser Auffassung kann auf Grund des BFH-Urteils vom 13.3.1986 (IV R 1/84, BStBl 1986 II S. 711) nicht mehr festgehalten werden. Nach dieser Entscheidung besteht zwischen den in ein gesetzlich geregeltes Grundstücksaustauschverfahren eingebrachten und den daraus im Zuteilungswege erlangten Grundstücken Identität, soweit die eingebrachten und die erlangten Grundstücke wertgleich sind. Die etwaige Betriebsvermögenseigenschaft der eingebrachten Grundstücke setzt sich in diesen Fällen an den erlangten Grundstücken unverändert fort, so daß eine Gewinnrealisierung nach Tauschgrundsätzen nicht eintritt. Für die Anwendung von Abschnitt 35 EStR oder § 6b EStG ist demnach kein Raum mehr.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des o.g BFH-Urteils in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit das wirtschaftliche Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken auf Grund von Umlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren vor dem 1.1.1987 übergegangen ist, ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn nach der bisherigen Verwaltungsauffassung verfahren wird.

 

Normenkette

EStG § 6b

 

Fundstellen

BStBl I, 1988, 152

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