BMF, Schreiben v. 12.4.2018, IV C 1 - S 2252/08/10004 :021, BStBl I 2018, 624
Ergänzung des BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:
Randziffer 8b wird wie folgt gefasst:
|
Nutzungsersatz bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen und auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie gezahlte Prozess- und Verzugszinsen |
|
|
„8b |
Zahlen Kreditinstitute einen Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren oder erhält ein Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages einen Nutzungsersatz für die von ihm an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen, handelt es sich um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, bei denen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht. Dies gilt entsprechend für Prozess- oder Verzugszinsen sowie geleisteten Nutzungsersatz in anderen Fällen (z.B. Zinsen auf erstattete Kontoführungsgebühren). |
Wurde ein solcher Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, haben die Kreditinstitute den Steuerabzug nach Maßgabe der Rz. 241 letzter Absatz zu korrigieren.”
Randziffer 26 wird wie folgt gefasst:
Randziffer 27 wird wie folgt gefasst:
Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:
Randziffer 34 wird wie folgt gefasst:
Randziffer 43 wird wie folgt gefasst:
„43 |
Kommt es zu keiner Ausgleichszahlung über die gesamte Vertragslaufzeit, weil der Referenzzinssatz die Zinsobergrenze zu keinem Zeitpunkt überschreitet bzw. die Zinsuntergrenze zu keinem Zeitpunkt unterschreitet, sind die für den Verfall von Optionen geltenden Rechtsgrundsätze anzuwenden.” |
Randziffer 44 wird wie folgt gefasst:
Randziffer 66a wird wie folgt gefasst:
„66a |
Werden im Rahmen von Umschuldungsmaßnahmen auf Veranlassung des Schuldners/Emittenten die ursprünglich ausgegebenen Wertpapiere durch den Schuldner gegen neue Wertpapiere getauscht, ist als Veräußerungserlös der hingegebenen Wertpapiere und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere der Börsenkurs der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen. Ist dieser Börsenkurs nicht zeitnah ermittelbar, wird es nicht beanstandet, wenn stattdessen auf den Börsenkurs der hingegebenen Wertpapiere abgestellt wird.” |
Nach Randziffer 100 wird folgende Randziffer 100a eingefügt:
|
„Barausgleich beim Anteilstausch |
|
|
100a |
Wird anlässlich eines Anteilstausches für vor dem 1.1.2009 erw... |