FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 1.4.2005, S 0061 - 65 - V 1
Nach § 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG sind für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2005 Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das FA zu übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das FA im Einzelfall auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten und die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiterhin in herkömmlicher Form (auf Papier, per Telefax) zulassen (sog. Härtefallklausel).
Aus Vereinfachungsgründen wird für bis zum 31.3.2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume nicht beanstandet, wenn Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form abgegeben werden. Eine förmliche Zustimmung des FA ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich. Nach diesem Zeitpunkt ist für (Vor-)Anmeldungen grundsätzlich nur noch das elektronische Verfahren mit der Möglichkeit einer Härtefallregelung vorgesehen.
Angesichts der jüngsten Diskussion um mögliche Sanktionen für den Fall, dass für nach dem 31.3.2005 endende (Vor-)Anmeldungszeiträume weiterhin Papieranmeldungen abgegeben werden, erscheint es mit Blick auf die in der AO vorgeschriebene Form der Steuererklärung allerdings zweifelhaft, ob die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in dieser Form aufrechterhalten werden kann.
Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist. Hinsichtlich der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen stellt sich daher die Frage, ob die nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermittelnden Daten „der amtlich vorgeschrieben Vordruck” sind.
Die Mehrheit der Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden der Länder stimmte diesem Ergebnis nicht zu. Sie vertrat vielmehr die Auffassung, dass § 41a Abs. 1 EStG und § 18 Abs. 1 UStG nicht die durch § 150 Abs. 1 Satz 1 AO vorgeschriebene Form einer Steuererklärung, sondern nur die Art der Übermittlung regeln. Daraus folgt, dass es sich bei „Papieranmeldungen” weiterhin um rechtsgültige (Vor-)Anmeldungen handelt und die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform nicht zwingend Sanktionen (Schätzung, Verspätungszuschlag, Zwangsgeld) zur Folge hat.
Bezugnehmend auf die gemeinsame Besprechung am heutigen Tage wird gebeten, Folgendes zu veranlassen:
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen sind bis auf Weiteres in Papierform zulässig.
- Sanktionen (Schätzung, Verspätungszuschlag und Zwangsgeld) sind unzulässig.
- Das BMF-Schreiben vom 29.11.2004, IV A 6 – S 7340 – 37/04/IV C 5 – S 2377 – 24/04 ist bis auf Weiteres nicht mehr anzuwenden. (Die ergänzenden OFD-Rundverfügungen sind insoweit ebenfalls bis auf Weiteres nicht mehr anzuwenden.)
- Soweit Anträge, mit denen der Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der (Vor-)Anmeldungen begehrt wurde, abgelehnt worden sind, sind diese Fälle nicht wieder aufzugreifen. Einsprüche und noch nicht entschiedenen Anträgen ist zu entsprechen.
Das FinMin Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, eine klarstellende Gesetzesänderung des § 150 AO anzuregen. Außerdem wird es die Steuerberaterkammern des Landes NRW über den aktuellen Sachstand unterrichten.
Normenkette
AO 1977 § 150 Abs. 1;
EStG § 41a;
UStG § 18 Abs. 1