Zusammenfassung
Nicht nur für private Wohnungseigentümer oder Wohneigentumsgesellschaften hat die KfW-Bank Förderkredite aufgelegt. Auch die Kommunen können unter bestimmten Voraussetzungen von den Fördermitteln profitieren. Im Speziellen sind hier die KfW-Programme "IKK – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (201)" und "IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202)" gemeint. Ein weiteres Stadtsanierungsprogramm ist das KfW Programm "IKK Barrierearme Stadt (233)".
Idee der Fördermittel ist die Verbesserung der kommunalen Versorgungssysteme Wärme, Kälte, Wasser und Abwasser sowie die Einsparung von Energien durch die Sanierung des Wohnungsbestands zu Effizienzhäusern. Weiterhin sollen in den Kommunen Barrieren abgebaut werden. Ziel ist es hier, das öffentliche Leben alters- und behindertengerecht umzugestalten.
1 Kurzübersicht Förderungen – Stadtsanierung
Kurzübersicht über die beschriebenen Förderprogramme
Programmnummer |
Programmtitel |
Antragsteller |
Förderart |
201 |
IKK-Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung |
Kommunen und ihre rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe Gemeindeverbände |
Darlehen Tilgungszuschuss |
202 |
IKU-Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung |
Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschaftshintergrund Unternehmen im Rahmen von ÖPP-Modellen alle gemeinnützigen Organisationsformen |
Darlehen Tilgungszuschuss |
233 |
IKK-Barrierearme Stadt |
Kommunen und ihre rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe Gemeindeverbände |
Darlehen |
2 IKK – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (Programm 201)
Mit diesem Programm beabsichtigt die Bundesregierung, ihre Klimaziele 2030 bzw. 2050 zu erreichen. Das Klimaziel kann aber nur in Zusammenarbeit mit den Kommunen erreicht werden. Die Fördermittel sollen Kommunen motivieren, weiterhin am Erreichen der Klimaziele mitzuwirken. Gefördert wird mit zinsgünstigen Darlehen und lukrativen Tilgungszuschüssen.
2.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt für dieses Förderprogramm sind
- kommunale Gebietskörperschaften,
- alle rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
- alle Gemeindeverbände, wenn sie wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können, ein Risikogewicht von Null haben und deren Tätigkeitsfelder keine im Widerspruch zum EU-Beihilferecht stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen. Für die Einstufung des Risikogewichts gelten Art. 115 Abs. 2 i. V. m. Art. 114 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR).
Rechtsformänderung
Da neben dem Risikogewicht auch die Rechtsform ein wesentlicher Bestandteil der Antragsberechtigung ist, darf diese grundsätzlich nicht geändert werden. Die KfW kann nämlich das gewährte Darlehen kündigen, wenn sich durch die Änderung der Rechtsform das Risikogewicht erhöht. In diesem Zusammenhang kann die KfW sogar Schadensersatz verlangen, wenn ein solcher Schaden eingetreten ist. Der Schadensersatz kann vom Antragsteller oder auch vom Rechtsnachfolger verlangt werden.
2.2 Voraussetzungen und Förderung
Verbesserung der Infrastruktur
Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die kommunale Infrastruktur verbessert wird. Gemeint sind hier folgende Maßnahmen:
- Modul A: Quartierbezogene Wärme- und Kälteversorgung
- Modul B: Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier
- Modul C: Klimafreundliche Mobilität im Quartier
- Modul D: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel durch Grüne Infrastruktur.
Von der Finanzierung ausgeschlossen sind
- Kassenkredite,
- Umschuldungen bereits abgeschlossener oder durchfinanzierter Vorhaben.
2.3 Modul A: Quartierbezogene Wärme-und Kälteversorgung
Neubau, Erweiterung, Modernisierung
Hier sind gemeint der Neubau, die Erweiterung und die Modernisierung von
- Anlagen zur Nutzung industrieller Abwärme zur Versorgung im Quartier,
- gebäudeübergreifende Wärme- und Kältespeicher im Quartier,
- Wärmenetzen zur Wärmeversorgung im Quartier bis zur Hausanschlussstation, wenn die Wärmeleitungsrohe der Dämmreihe 3 entsprechen
- Kältenetzen zur Kälteversorgung im Quartier, sofern die Kälteversorgung überwiegend aus Anlagen zur Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung erfolgt.
Die erforderlichen Anschlüsse und Übergangsstationen von Wärme- und Kältenetzen können mitfinanziert werden, wenn sie Bestandteil des Investitionsvorhabens sind und keine Förderung aus dem Programm "Energetische Gebäudesanierung" erfolgt.
Quartierbezogene Versorgung
Eine quartierbezogene Versorgung muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie muss sich über die Grundstücksgrenzen der einspeisenden Anlage erstrecken.
- Es muss mindestens ein Abnehmer an das Netz angeschlossen sein.
- Bei einem Abnehmer darf dieser nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage sein.
2.4 Modul B: Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier
Geförderte Maßnahmen
Folgende Maßnahmen werden gefördert:
- die Errichtung oder Erweiterung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die zur Nutzung von Klär- oder Faulgasen dienen sowie deren zugehörigen Komponenten. Der erzeugte Strom muss allerdings für die Eigenversorgung bestimmt sein und darf nicht in das öffentliche Netz eingespeist werden;
- der Einbau energieeffizienter Motoren der Effizienzklasse IE4. Die Motoren müssen der Verordnung (EG) Nummer 640/2009 in Verbindung ...