(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. |
die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres, |
2. |
die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres, |
3. |
die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene, |
4. |
die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen, |
4a. |
[2]soweit ihnen bekannt, die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres bei Netzanschlüssen in Niederspannung vorhandenen intelligenten Messsysteme, |
4b. |
[3]soweit ihnen bekannt, die Anzahl der Entnahmestellen, die zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres über Netzanschlüsse in Niederspannung an ein intelligentes Messsystem angeschlossen sind, |
4d. |
[5]die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 14a Absatz 1 Satz 1, |
5. |
die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres, |
6. |
die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres, |
7. |
die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres, |
9. |
den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie |
10. |
Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen. |
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:
2. |
die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung, |
3. |
die Netzverluste, |
4. |
den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve, |
5. |
die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe, |
6. |
die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze, |
7. |
die Mengen und die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungspreise der Verlustenergie und |
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
1. |
die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung, |
2. |
die Netzverluste, |
3. |
die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste, |
4. |
die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens, |
5. |
die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene, |
6. |
die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und |
7. |
die Mengen und Preise der Verlustenergie. |
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. |
die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres, |
2. |
die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen, |
3. |
die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern, |
4. |
die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen, |
5. |
die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens, |
6.[6]
7. |
die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeise... |
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