Zusammentreffen von Rechtslagen bis 30.6.2016 und danach bei Unterschreiten des Schwellenwerts
Der Vater V wendet seiner Tochter Teinen Mitunternehmeranteil zu; Zeitpunkt der Steuerentstehung: März 2016.
Für den Mitunternehmeranteil wurde ein Steuerwert in Höhe von 9.450.000 EUR ermittelt. Im November 2019 erhält die T von ihrem Vater weiteres begünstigungsfähiges Vermögen in Form eines begünstigten Betriebs zugewandt. Hierfür wurde ein Steuerwert von 11.430.00 EUR ermittelt. Weder im Betrieb noch in der Mitunternehmerschaft befindet sich Verwaltungsvermögen. Es werden von T keine Anträge gestellt.
Lösung
Zuwendung im März 2016
Beurteilung der Sachlage
Für die erste Schenkung ist das bis zum 30.6.2016 geltende Recht anzuwenden.
T hat mit dem Mitunternehmeranteil begünstigungsfähiges Vermögen erhalten, daher ist der 85 %ige Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) von Amts zu berücksichtigen. Der Verschonungsabschlag von 100 % kommt nicht in Betracht, da T keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 13a Abs. 8 ErbStG). Das begünstigte Vermögen beträgt hier 9.450.000 EUR. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden.
Berechnung der Steuer
Es ergibt sich somit die folgende Berechnung, wobei zu beachten ist, dass der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung kommt.
Steuerwert Mitunternehmeranteil |
9.450.000 EUR |
./.85 % Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) |
./. 8.032.500 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
1.417.500 EUR |
Dies entspricht auch der Bereicherung.
Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:
Bereicherung |
1.417.500 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
1.017.500 EUR |
Erbschaftsteuer T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
193.325 EUR |
Zuwendung im November 2019
Prüfung des Schwellenwerts
Rechnet man den letzten Erwerb aus 2019 zusammen mit dem früheren Erwerb im März 2016 (insgesamt: 20.880.000 EUR), wie dies in § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG vorgeschrieben ist, so zeigt sich, dass der Schwellenwert von 26.000.000 EUR nicht überschritten wird.
Konsequenzen für die einzelnen Zuwendungen
Für die Zuwendung in 2016
Hier bleibt es bei der bisherigen Besteuerung.
Für die Zuwendung in 2019
Hier ist der 85 %ige Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG) zu berücksichtigen – ein Antrag auf die 100 %ige Steuerbefreiung wurde von T nicht gestellt. Die § 13c ErbStG (Abschmelzmodell) bzw. § 28a ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung) finden keine Anwendung, da der Schwellenwert in Höhe von 26.000.000 EUR nicht überschritten wurde.
Berechnung der Steuer
Es ergibt sich somit die folgende Berechnung, wobei zu beachten ist, dass der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung kommt.
Begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG |
11.430.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag (§13a Abs. 1 ErbStG) |
./. 9.715.500 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
1.714.500 EUR |
Zu beachten ist aber auch, dass die Zusammenrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist der letzte Erwerb (aus 2019) im Zehnjahreszeitraum mit dem Vorerwerb (aus 2016) zusammenzurechnen. Der maßgebliche Zehnjahreszeitraum ist hierbei r...