Um den Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zutreffend ermitteln zu können – auch um festzustellen, welche Vermögensteile dann durch den festgestellten Grundbesitzwert abgedeckt sind und welche gegebenenfalls separat zu bewerten sind – muss eine bewertungsrechtliche Abgrenzung des Begriffs des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgen. Land- und Forstwirtschaft ist nach § 158 Abs. 1 BewG die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
Die wirtschaftliche Einheit nach § 2 BewG des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören | Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht |
Grund und Boden | Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen |
Wirtschaftsgebäude | Kleingartenland und das Dauerkleingartenland |
Stehende Betriebsmittel | Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen |
Normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, dies ist der Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist, vgl. dazu auch §§ 170 und 171 BewG | Über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln |
Immaterielle Wirtschaftsgüter | Zahlungsmittel und Geldforderungen |
Wohngebäude und der dazu gehörender Grund und Boden | Pensionsverpflichtungen |
Verbindlichkeiten, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern stehen | Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 BewG zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt |
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