§ 175 BewG definiert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Sondernutzungen und sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen). Die Vorschrift dient der Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung und ermöglicht eine bessere Ermittlung der einschlägigen Wirtschaftswerte, da bei Sondernutzungen sowohl hinsichtlich der Erträge als auch der Aufwendungen besondere Verhältnisse vorliegen. Dabei stellen die genannten Tätigkeiten jeweils eine Nutzung für sich dar.

Nach § 175 BewG sind die Sondernutzungen und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zu unterscheiden:

  • Zu den Sondernutzungen gehören Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen.
  • Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere: Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei, Wanderschäferei, Saatzucht, Pilzanbau und die Produktion von Nützlingen.

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