War der Erblasser Vorerbe, ist dies in Zeile 15 anzukreuzen. Daneben ist in Zeile 16 der vorverstorbene Erblasser mit Name, Sterbetag, letztem Wohnsitz sowie dem Erbschaftsteuer-Finanzamt und der letzten Steuernummer anzugeben. Gleiches gilt, wenn der Erblasser Vermächtnisnehmer war (s. Tz. 2.8.2).
Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst dann zum Erben wird, wenn zunächst ein anderer Erbe geworden ist (sog. Vor- und Nacherbschaft, §§ 2100 BGB ff.).
Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe werden Erben desselben Erblassers und desselben Vermögens. Dies aber nicht gleichzeitig, sondern zeitlich nacheinander.
Der Nachlass ist beim Vorerben ein von dessen eigenen Vermögen zu trennendes Sondervermögen.
Verstirbt der Vorerbe, geht das Vorerbschaftsvermögen auf den Nacherben über, während das eigene Vermögen auf die gesetzlichen oder eingesetzten Erben des Vorerben übergeht. Dies kann natürlich auch der Nacherbe sein.
Der Nacherbe erwirbt mit dem Tod des Erblassers ein Anwartschaftsrecht auf seine zukünftige Erbenstellung. Dieses Recht ist veräußerlich und kann vererbt werden, sofern sich kein abweichender Wille des Erblassers feststellen lässt. Tritt die Nacherbfolge ein, dann hört der Vorerbe auf Erbe zu sein und es fällt die Erbschaft dem Nacherben an. Der Nacherbe kann die Erbschaft aber auch ausschlagen. In diesem Fall verbleibt sie beim Vorerben, es sei denn der Erblasser hat etwas anderes bestimmt.
Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft
Erblasser E hat bestimmt, dass dessen Nichte N seine Erbin sein soll. Gleichzeitig hat E aber auch angeordnet, das beim Tod von N das Vermögen deren Bruder B erhalten soll.
Lösung
Hier wurde von Erblasser E eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Vorerbe ist die Nichte N und Nacherbe deren Bruder B.
Das Erbschaftsteuerrecht weicht bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft dagegen vom Zivilrecht ab.
2.8.1.1 Besteuerung des Vorerben
Der Vorerbe wird zwar als Erbe des Erblassers besteuert. Dennoch werden bei der Besteuerung des Vorerben die durch die angeordnete Nacherbschaft auferlegten Beschwerungen nicht berücksichtigt, d. h. sie mindern nicht den Wert seines Erwerbs. Der Vorerbe wird somit als Vollerbe besteuert. Er muss die durch die Vorerbschaft entstandene Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft entrichten (§ 20 Abs. 6 ErbStG).
2.8.1.2 Besteuerung des Nacherben
Tritt der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ein, muss der Nacherbe seinen Erwerb als vom Vorerben stammend versteuern. Das Erbschaftsteuerrecht weicht damit vom Zivilrecht ab, bei dem der Nacherbe vom Erblasser erbt.
2.8.1.3 Steuerklasse
Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Nacherben zum Vorerben. Von dieser Steuerklasse hängen dann der infrage kommende persönliche Freibetrag und der Steuersatz ab.
Steht der Nacherbe zum Erblasser in einem günstigeren Verwandtschaftsverhältnis als zum Vorerben, kann er aber auch die Besteuerung im Verhältnis zum Erblasser wählen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Infolgedessen ist der Besteuerung das Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen. Dies hat Auswirkungen auf die Steuerklasse, die sachlichen Steuerbefreiungen, den persönlichen Freibetrag, den Steuersatz und die Ermäßigung beim mehrfachen Erwerb desselben Vermögens.
Günstigere Steuerklasse durch Antrag bestimmen
Sinnvoll kann ein Antrag auf Besteuerung im Verhältnis zum Erblasser sein, wenn der Vater seinen Sohn zum Vorerben und die Tochter zur Nacherbin eingesetzt hat. Im Verhältnis zum Vorerben erhält die Nacherbin nur die Steuerklasse II, während im Verhältnis zum Erblasser die Steuerklasse I zur Anwendung kommt. Der Antrag ist auch dann empfehlenswert, wenn im Verhältnis zum Vorerben der Nacherbe die Steuerklasse III erhält, im Verhältnis zum Erblasser dagegen die Steuerklasse II.
In den vorgenannten Fällen muss auch die Zusammenrechnungsvorschrift nach § 14 ErbStG beachtet werden.
In den vorgenannten Fällen muss auch die Zusammenrechnungsvorschrift nach § 14 ErbStG beachtet werden.
Antrag auf Besteuerung im Verhältnis zum Erblasser
Vater V hat seine Tochter zur Vorerbin und seinen Sohn zum Nacherben eingesetzt. V verstirbt. 12 Jahre später verstirbt auch die Tochter. Das Nacherbschaftsvermögen beträgt 850.000 EUR.
Lösung: Mit dem Tod der Tochter tritt der Nacherbfall ein und das Nacherbschaftsvermögen geht auf den Sohn über. Dieser muss das Nacherbschaftsvermögen i. H. v. 850.000 EUR im Verhältnis zur Schwester versteuern:
Nacherbschaftsvermögen (Steuerwert) |
850.000 EUR |
./. persönlicher Freibetrag (Steuerklasse II) |
./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
830.000 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 30 %) |
249.000 EUR |
Optiert der Sohn aber auf Besteuerung im Verhältnis zum Vater, erhält er einen persönlichen Freibetrag i. H. v. 400.000 EUR und es verringert sich der Steuersatz. Denn im Gegensatz zur Besteuerung im Verhältnis zur Schwester, bei der die Steuerklasse II Anwendung findet, gilt zum Vater die Steuerklasse I. Es ergibt sich für ihn folgende Besteuerung:
Nacherbschaftsvermögen (Steue... |