Zusammenfassung
Mit der Erbschaftsteuerreform wurde ab 2009 § 13c, seit dem 1.7.2016: § 13d ErbStG, neu in das ErbStG eingefügt. § 13d ErbStG sieht eine teilweise Steuerbefreiung (d. h. es wird ein Verschonungsabschlag i. H. v. 10 % abgezogen) für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke vor. Anwendung findet die Regelung u. a. bei einem Erwerb von Todes wegen (bei Schenkungen siehe Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zur Schenkungsteuererklärung). Ob die Voraussetzungen des § 13d ErbStG erfüllt sind ist abhängig von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, d. h. im Besteuerungszeitpunkt. Dies hat Auswirkungen für die Beurteilung, ob das auf einem Grundstück neu errichtete Gebäude bereits bezugsfertig und damit das Grundstück bebaut ist.
Der nachfolgende Beitrag dient als "Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke" (§ 13d ErbStG) zur Erbschaftsteuererklärung. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024. Einschlägig für die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ist § 13d ErbStG.
Aus Sicht der Finanzverwaltung sind zum einen die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zu beachten. Ferner müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019 beachtet werden. Im Rahmen des § 13d ErbStG sind insbesondere R E 10.10 ErbStR 2019, H E 10.10 ErbStH, R E 13d ErbStR 2019 und H E 13d ErbStH 2019 zu nennen. Hier sind aber die Änderungen durch die Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021 zu beachten.
Die Finanzverwaltung hat zudem gleichlautende Ländererlasse v. 9.9.2022 veröffentlicht, welche die Wertermittlung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden und von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen regeln.
Ferner hat die Finanzverwaltung ein BMF- Schreiben vom 14.11.2022 zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung sowie die Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1.2023 veröffentlicht.
Beachtung finden muss in diesem Zusammenhang auch das BFH-Urteil vom 15.5.2024 zum Transfer der Steuerbegünstigung des § 13d ErbStG eines vermieteten Grundstücks unter Miterben.
1 Vorbemerkung
Ein Erwerber braucht diese Anlage nur auszufüllen, wenn zu seinem Erwerb begünstigtes Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten i. S. v. § 13d ErbStG gehört. Dabei ist für jeden Erwerber und jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens jeweils eine Anlage auszufüllen. Der Verschonungsabschlag wird von Amts wegen gewährt, ein Antrag ist somit nicht nötig.
Anzugebende Werte
Alle in der Anlage anzugebenden Werte beziehen sich auf den Anteil des jeweiligen Erwerbers. Das begünstigte Vermögen ist dabei vorab nicht um die Steuervergünstigung des § 13d ErbStG zu kürzen.
Der Verschonungsabschlag kommt auch mehrfach zur Anwendung. Wird also z. B. zu Lebzeiten vom Erblasser ein nach § 13d ErbStG begünstigtes Objekt auf den Erwerber schenkweise übertragen und erhält der Erwerber von Todes wegen nochmals ein nach § 13d ErbStG begünstigtes Objekt, ist der Verschonungsabschlag jedes Mal abzuziehen.
Auch eine Weiterübertragung des begünstigten Grundstücks kann für den neuen Erwerber den Verschonungsabschlag nach § 13d Abs. 1 ErbStG auslösen. Für den Ersterwerber bleibt dabei der Verschonungsabschlag weiterhin bestehen. Die Weiterübertragung wird dabei insbesondere durch die Anodnung eines Sachvermächtnis erfolgen.
Zu beachten ist aber auch der begrenzte Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Hier sei insbesondere auf die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 hingewiesen (siehe Punkt 2.5.2). Hierzu sind die Gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021 ergangen.
2 Aufbau des Formulars
2.1 Angaben zum Erwerber (Zeile 1)
In Zeile 1 ist der jeweilige Erwerber (z. B. Erbe oder Vermächtnisnehmer) einzutragen. Erwerber kann hierbei auch eine juristische Person sein.
2.2 Angaben zum Erwerb (Zeile 2)
In Zeile 2 ist der Erwerbsgrund anzugeben. Liegt ein Erwerb durch Erbanfall vor, ist dies entsprechend anzukreuzen. Liegt ein sonstiger Erwerb vor, ist dies dort anzukreuzen. Hierzu zählen z. B. das Vermächtnis, die Auflage oder der Vertrag.
Hizuweisen sei hier darauf, dass sämtliche Erwerbe von Todesweg...