(1) Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgenden Veräußerungsformen wechseln:
1. |
der geförderten Direktvermarktung, |
2. |
einer sonstigen Direktvermarktung, |
3. |
der Einspeisevergütung nach § 37 und |
4. |
der Einspeisevergütung nach § 38. |
(2) 1Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. 2In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. 3Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.[1]
(3) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber jederzeit
1. |
ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder |
2. |
den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. |
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