(1) Die anzulegenden Werte verringern sich ab dem Jahr 2016 jährlich zum 1. Januar für Strom aus
1. |
Wasserkraft nach § 40 um 0,5 Prozent, |
2. |
Deponiegas nach § 41 um 1,5 Prozent, |
3. |
Klärgas nach § 42 um 1,5 Prozent und |
4. |
Grubengas nach § 43 um 1,5 Prozent. |
(2) Die anzulegenden Werte für Strom aus Geothermie nach § 48 verringern sich ab dem Jahr 2018 jährlich zum 1. Januar um 5,0 Prozent.
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