(1) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenommen worden ist.
(2) 1Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Verfügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
1. |
für den dem Grunde nach ein Anspruch nach § 19 besteht, |
2. |
der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und |
3. |
der durch ein Netz durchgeleitet wird, |
zur Verfügung stellen. 2Sie dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.
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