Anton-Rudolf Götzenberger
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
die Zahl der pflegebedürftigen Menschen steigt kontinuierlich an. Sicherlich ist Ihnen aus dem näheren Bekanntenkreis ein Fall bekannt. Oder Sie sind unmittelbar betroffen, weil Sie einen Pflegefall in der Familie haben? Dann wissen Sie selbst nur zu gut, was es heißt, Pflegetätigkeiten und Beruf in Einklang bringen zu müssen.
Die stetig steigenden Doppelbelastungen aus Pflegeverpflichtungen und Beruf haben den Gesetzgeber veranlasst, Erleichterungen für Betroffene zu schaffen. Unter anderem wurde zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ein Pflegezeitgesetz geschaffen. Außerdem können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern unterstützende Beratungsleistungen steuerfrei anbieten.
Das Pflegezeitgesetz
Das Pflegezeitgesetz sieht u. a. ein Recht auf eine 10-tägige Pflegeauszeit mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld vor. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse bzw. der Versicherung der zu pflegenden Person bezahlt. Darüber hinaus können Sie für häusliche Pflegeleistungen bis zu 6 Monate unbezahlte Arbeitsfreistellung erhalten. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen bis zu maximal der Hälfte Ihres monatlichen Nettogehalts (wahlweise auch weniger). Die Auszahlung und auch die spätere Rückzahlung erfolgen in Monatsraten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rückzahlung gestundet werden. Bei längerer Pflegebedürftigkeit besteht außerdem die Möglichkeit, die Arbeitszeit über einen Zeitraum von 24 Monaten auf 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Für diese Zeit kann ebenfalls ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit ist, dass Sie in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten (ohne Auszubildende) tätig sind. Kleinbetriebe mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten sind regelmäßig ausgenommen. Ich übernehme/Wir übernehmen die jeweiligen Antragsformalitäten.
Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen
Als Arbeitgeber können Sie die Kosten für die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Angehörige Ihrer Beschäftigten steuerfrei übernehmen. Die Arbeitgeberleistungen sind in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei. Eine Höchstbetragsgrenze müssen Sie nicht beachten. Die Lohnsteuerfreiheit ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden, u. a. dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Steuerliche Geltendmachung eigener Pflegeaufwendungen sowie Pflegeaufwendungen für Angehörige
Pflege-Pauschbeträge
Pflegen Sie eine bedürftige Person in Ihrer oder in deren Wohnung persönlich, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten, können Sie in Ihrer Steuererklärung bestimmte Pflege-Pauschbeträge geltend machen. Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Zwangsläufigkeit der Pflegeleistungen ist aber nach weniger strengen Kriterien zu beurteilen als bei der Geltendmachung tatsächlicher Aufwendungen. Für den Pauschbetrag genügt eine sittliche Verpflichtung zur Pflege, die in der Regel dann gegeben ist, wenn eine enge persönliche Beziehung zur gepflegten Person besteht. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem Pflegegrad der hilfsbedürftigen Person(en). Der Pflege-Pauschbetrag wird gewährt ab Pflegegrad 2. Die Höhe der jeweiligen Pflege-Pauschbeträge teile ich/teilen wir Ihnen gerne auf Anfrage mit. Für den Nachweis der Hilflosigkeit der zu pflegenden Person(en) reicht ein Schwerbehindertenausweis, ein Bescheid des Versorgungsamts oder der Bescheid über die Pflegeeinstufung aus.
Pflegen Sie mehrere Personen, z. B. Ihre Eltern, können Sie die nach Pflegegrad gestaffelten Pflege-Pauschbeträge übrigens auch mehrfach in Anspruch nehmen. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht gezwölftelt wird. D. h., Sie erhalten den Pauschbetrag auch dann, wenn Sie noch im Dezember eines Jahres mit den Pflegeleistungen beginnen. Eine zumutbare Eigenbelastung ist nicht abzuziehen.
Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Anstelle des Abzugs des Pflege-Pauschbetrags können Sie die Pflegeaufwendungen und Betreuungskosten auch in Höhe der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehen. Was die Beurteilung der Zwangsläufigkeit betrifft, gelten hier allerdings strengere Maßstäbe als bei der Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags. Außerdem dürfen Aufwendungen nur insoweit geltend gemacht werden, als diese nicht von der Pflegepflichtversicherung und einer ggf. ergänzenden Pflegekrankenversicherung übernommen werden. Von der gepflegten Person übertragenes Vermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen gegenzurechnen.
Zumutbare Eigenbelastung
Die steuerlich absetzbaren tatsächlichen Pflegeaufwendungen mindern sich um die sog. zumutbare Eigenbelastung. Die Höhe dieser Aufwendungen hängt von der Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte...