Was muss beachtet werden, wenn der Arbeitnehmer krank wird?
Der Minijob im Privathaushalt muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Wird der Arbeitnehmer im Privathaushalt arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht jedoch erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, jedoch für längstens 42 Tage wegen derselben Erkrankung. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss der Minijob-Zentrale mitgeteilt werden. Der Erstattungssatz beträgt 80 % des fortgezahlten Bruttoentgelts, soweit dieses die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung nicht überschreitet. Bezüglich einer Geltendmachung der Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen muss dann der Vordruck "Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Krankheit-U1 bei Minijobs in Privathaushalten" bei der Knappschaft Bahn See eingereicht werden.
Wo bekomme ich weitergehende Informationen zum Verfahren bei Krankheit und Mutterschaft?
Weitergehende Informationen finden sich zum einen unter www.minijob-zentrale.de und unter der folgenden Anschrift:
Knappschaft Bahn See
Arbeitgeberversicherung
Krankheit/ Mutterschaft
45115 Essen
Telefon: 0234/ 30443990
Fax: 0234/97838 800 20
E-Mail: arbeitgeberversicherung@knappschaft.de
Um ständig alle aktuellen Informationen der Minijob-Zentrale zu erhalten, ist es zudem ratsam, den kostenlosen Newsletter der Minijob-Zentrale zu abonnieren. Das Formular, um den Newsletter zu abonnieren, findet sich auf der Homepage der Minijob-Zentrale.
Können im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt auch Ansprüche aus Leistungen der Rentenversicherung erworben werden?
Für 450 EUR-Minijobs, die in Privathaushalten ausgeübt werden, gelten weitgehend die gleichen Regeln bei der Sozialversicherung wie für alle anderen geringfügig entlohnten Beschäftigten. Diese werden demnach ebenso mit allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers zusammengerechnet und sind voll sozialversicherungspflichtig, sofern die zulässige Verdienstgrenze von 450 EUR überstiegen wird. Auch für den Minijob im Privathaushalt sind grundsätzlich Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Bei einem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 5 % und einem vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,7 % beträgt der Eigenanteil der vom Arbeitnehmer zu tragen ist 13,7 %. Bei einem Verdienst von 450 EUR wären dies maximal 61,65 EUR. Möchte der Arbeitnehmer nicht an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung beteiligt werden, kann er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Wunsch muss dann der Minijob zentrale auf dem Haushaltsscheck angezeigt werden. Neben den Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung fallen zusätzlich die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft an, die Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von zurzeit 1,6 % und ggf. die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 %.
Welche Formulare finden Anwendung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens?
- Haushaltsscheck
- Halbjahresscheck
- Änderungsscheck
- SEPA Basis Lastschriftmandat Haushaltsscheckverfahren
- Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung
- Erklärung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bei Bezug einer Vollrente wegen Alters
- Erstattungsantrag bei Arbeitsunfähigkeit
- Erstattungsantrag bei Mutterschaft
- Nachweis Beschäftigungsverbot
- einfaches Arbeitszeugnis
- qualifiziertes Arbeitszeugnis
- Musterarbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigt in Privathaushalten
Welche Daten werden zur Anmeldung benötigt?
- Die Betriebsnummer: Falls es für den Privathaushalt noch keine Betriebsnummer gibt, wird mit der Anmeldung automatisch eine Betriebsnummer vergeben.
- Die Steuernummer: Sollte die Steuernummer nicht bekannt sein, muss als Platzhalter eine 0 eingegeben werden.
- Die Bankverbindung für die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats.
- Die Adresse des Arbeitnehmers/der Haushaltshilfe.
- Die Sozialversicherungsnummer der Haushaltshilfe oder alternativ der Geburtsname, das Geburtsdatum und der Geburtsort der Haushaltshilfe.
- Art des Krankenversicherungsschutzes der Haushaltshilfe (gesetzlich oder privat).
- Angaben über weitere Beschäftigungen der Haushaltshilfe.
- Angaben über den Bezug einer Rente oder einer vergleichbaren Leistung der Haushaltshilfe.
- Angaben, ob die Haushaltshilfe die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wünscht.
Was sollte zudem beachtet werden?
- Der Haushaltsscheck als ausfüllbare PDF-Datei mit Erläuterungen kann im Internet heruntergeladen werden.
- Zuwendungen, die nicht in Geld gewährt werden, z. B. kostenlose Unterkunft und Verpflegung, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
- Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, ist für die Möglichkeit, die Lohnsteuer zu pauschalieren, bedeutungslos.
- Die Lohnsteuer kann grundsätzlich nur für Minijobber mit pauschal 2 % erhoben werden, nicht bei den sog. ku...