Entscheidungsstichwort (Thema)
Gestellungspflicht, versteckte Waren, Abgabenschuldner, Zollkodex
Leitsatz (amtlich)
1. Die Gestellung von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften betrifft alle Waren, und zwar auch versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren. Die in Artikel 38 des Zollkodex vorgesehene Gestellungspflicht gilt nach Artikel 40 des Zollkodex für den Fahrer und den Beifahrer eines Lastzuges, die diese Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben, auch dann, wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht wurden.
2. Die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, ohne sie in der Gestellungsmitteilung anzugeben, ist Abgabenschuldner im Sinne des Artikels 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex.
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 19, Art. 38, 40, 202 Abs. 3
Beteiligte
Hauptzollamt Hamburg-Stadt |
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
"Zollkodex der Gemeinschaften - Reichweite der Verpflichtung, die eingetroffenen Waren zu gestellen - Nationale Rechtsvorschriften, die bei der Gestellung eine ausdrückliche Erklärung hinsichtlich versteckter Waren verlangen - Personen, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben und sie gestellen müssen - Begriff des Abgabenschuldners"
In den verbundenen Rechtssachen C-238/02 und C-246/02
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Hauptzollamt Hamburg-Stadt
gegen
Kazimieras Viluckas (C-238/02)
und
Ricardas Jonusas (C-246/02)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 4 Nummer 19, 40 und 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L302, S.1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.N.Cunha Rodrigues sowie des Richters J.-P.Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F.Macken,
Generalanwalt: A.Tizzano, Kanzler: R.Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.C.Schieferer als Bevollmächtigten,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 7. Mai 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2002 und am 8.Juli 2002 gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 4 Nummer 19, 40 und 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L302, S.1, im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt (im Folgenden: HZA) einerseits und Kazimieras Viluckas (C-238/02) und Ricardas Jonusas (C-246/02) andererseits wegen einer Zollschuld, die mit der vorschriftswidrigen Verbringung von Waren in das Gemeinschaftsgebiet entstanden ist.
Gemeinschaftsrecht
3
Artikel 4 Nummer 19 des Zollkodex bestimmt:
"Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind
…
19.
Gestellung: die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden".
4
Artikel 38 Absatz 1 des Zollkodex sieht vor:
"Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern:
a)
zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort
…"
5
Artikel 40 des Zollkodex lautet:
"Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt."
6
Artikel 202 des Zollkodex bestimmt:
"(1)
Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a)
wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird
oder
b)
wenn eine solche Ware, die sich in einer Fre...