Erlöschen von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer

Die Zollschuld und die Einfuhrumsatzsteuer erlöschen, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind und wenn kein Täuschungsversuch vorliegt. So entschied das FG Baden-Württemberg.

Verbringen eines Segelbootes aus der Schweiz nach Deutschland

Vor dem FG Baden-Württemberg wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Schweiz und verbrachte das Segelboot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen war, auf einem Bootsanhänger mit seinem Fahrzeug aus der Schweiz kommend über den Grenzübergang beim Zollamt A-Autobahn nach Deutschland. Er führte dafür an der Grenze keine Zollabfertigung durch. Doch eine Zollstreife folgte ihm und hielt ihn an. Der Kläger erklärte, dass er zur Firma XY in B unterwegs sei, um an dem Außenbordmotor fällige Service- und Wartungsarbeiten durchführen zu lassen.

Erlöschen von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer

Gegen den Kläger wurde ein Steuerstrafverfahren eingeführt. Sowohl Zoll als auch Einfuhrumsatzsteuer wurden festgesetzt. Der Kläger bezahlte die Einfuhrabgaben und eine Strafsicherheit und fuhr zur Firma XY. Das Boot wurde bis zur Wiederausfuhr in die Schweiz, die ausweislich eines vom Zollamt A-Autobahn hierüber erstellten Beschaubefundes erfolgte, wurde das Boot im Zollgebiet nicht anderweitig genutzt. Die Klage hatte Erfolg. Das FG hob den Einfuhrabgabenbescheid auf.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.1.2022, 11 K 2900/21, veröffentlicht am 26.8.2022


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