Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld, Differenzkindergeld, Umrechnungskurs, Schweizerische Kinderzulage, Inlandsansässigkeit mit unselbstständiger Tätigkeit in der Schweiz
Normenkette
EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2; EGV 987/2009 Art. 90
Beteiligte
Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Baden-Württemberg West |
Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Baden-Württemberg West |
Verfahrensgang
Tenor
1. Bei der Währungsumrechnung von Kindergeld zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung wirkt es sich auf die Anwendung und die Auslegung von Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 sowie des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung Nr. 987/2009 nicht aus, dass die betreffende Leistung von einem schweizerischen Träger in Schweizer Franken bewirkt wird.
2. Der Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist dahin auszulegen, dass dessen Nr. 2 bei der Umrechnung von Währungen, in denen Kinderzulagen angegeben sind, zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung anwendbar ist.
3. Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen mit der Wendung „Tag …, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat” im Sinne dieser Bestimmung der Tag gemeint ist, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistung vornimmt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 2018, in dem Verfahren
GP
gegen
Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Baden-Württemberg West
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters J. Malenovský und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze und J. Möller, dann durch J. Möller, als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und D. Martin als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1) sowie des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 (ABl. 2010, C 106, S. 56) (im Folgenden: Beschluss Nr. H3).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen GP und der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Baden-Württemberg West (Deutschland) (im Folgenden: Familienkasse) wegen der Gewährung eines Unterschiedsbetrags in Deutschland im Hinblick auf in der Schweiz bezogene Kinderzulagen.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Rz. 3
Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet und mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. 2002, L 114, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen), bestimmt:
„Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a) Gleichbehandlung;
b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
…
d) Zahlung der Leist...