Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahme eines Wohngebäudes
Leitsatz (redaktionell)
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob sich bei einem Bauunternehmer, der auf einem erworbenen, aber dem Privatvermögen zugeordneten Grundstück ein Wohngebäude zur privaten Nutzung errichtet hatte, die Entnahme nur auf das errichtete Wohngebäude oder auch auf den dazugehörigen Grund und Boden erstreckt. Für die Errichtung des Wohngebäudes hatte der Bauunternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Der EuGH hat entschieden, daß nach Artikel 5 Abs. 6 der .6. EG-Richtline (als Lieferung gegen Entgelt gilt die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen) im Fall eines Bauunternehmers, der ein Grundstück zu dem ausschließlichen Zweck erwirbt, es für seinen privaten Bedarf zu nutzen, darauf aber im Rahmen seiner Tätigkeit ein Wohnhaus errichtet, in dem er selbst wohnen will, nur dieses Wohnhaus und nicht das Grundstück als seinem Unternehmen entnommen anzusehen ist. Das Urteil entspricht der deutschen Rechtsauffassung.
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Dritte Kammer)
„Mehrwertsteuerberichtigung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie”
In der Rechtssache C-20/91
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden (Dritte Kammer) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Pieter de Jong
gegen
Staatssecretaris van Financiën
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5 Absatz 6 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1),
erläßt
Der Gerichtshof
(Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Grévisse, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und M. Zuleeg,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der niederländischen Regierung, vertreten durch B. R. Bot, Generalsekretär im Außenministerium,
der deutschen Regierung, vertreten durch E. Röder als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Føns Buhl, Rechtsberater, und B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der niederländischen Regierung, vertreten durch J. W. de Zwaan als Bevollmächtigten, der deutschen Regierung, vertreten durch C.-D. Quassowski als Bevollmächtigten, und der Kommission in der Sitzung vom 24. Januar 1992,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 1992,
folgendes
Urteil
1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 19. Dezember 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 1991, gemäß Artikel 117 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 5 Absatz 6 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Bauunternehmer P. de Jong (im folgenden: Kläger) und der niederländischen Finanzverwaltung, zu dem es nach der Berichtigung eines Umsatzsteuerbescheids kam.
3 Am 15. August 1978 kaufte der Kläger unter Befreiung von der Umsatzsteuer ein Grundstück mit Gebäude.
4 Am 30. Juli 1979 verkaufte er ungefähr die Hälfte des Grundstücks an einen Dritten, ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Danach riß er das Gebäude ab und errichtete zwei Wohnhäuser, das eine – 1980 fertiggestellte – für Rechnung des Käufers auf dem verkauften Grundstücksteil, das andere – 1981 fertiggestellte – auf dem anderen Grundstücksteil für sich selbst.
5 Der Kläger brachte die Umsatzsteuer in Abzug, die ihm für Gegenstände und Leistungen in Rechnung gestellt worden war, die bei der Errichtung der Häuser geliefert und erbracht worden waren. Als er eines der beiden Wohnhäuser für private Zwecke verwendete, gab er in der Erklärung über die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer einen Betrag in Höhe der Steuer an, die er für Gegenstände und Dienstleistungen abgezogen hatte, zu deren Lieferung und Erbringung es beim Bau des für seinen privaten Bedarf verwendeten Wohnhauses gekommen war.
6 Die niederländische Finanzverwaltung war jedoch der Ansicht, nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g des niederländischen Gesetzes über die Umsatzsteuer umfasse die Besteuerungsgrundlage nicht nur den Wert des Hauses, sondern auch den Wert des bebauten Grundstücks, weil Haus und dazugehörendes Grundstück als eine einzige Lieferung von Gegenständen anzusehen seien. Dementsprechend nahm sie einen Betrag in Höhe von 26 168 HFL – dies sind 18 % des Grundstückswertes – in...