Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit, Leistungsaustausch, Leistungen innerhalb eines Konzerns, Belastungsanzeigen, Dienstleistungen an Windkraftanlagen, Konzerninterne Abrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c
Beteiligte
Suzlon Wind Energy Portugal |
Suzlon Wind Energy Portugal – Energia Eólica Unipessoal Lda |
Autoridade Tributária e Aduaneira |
Verfahrensgang
Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) (Beschluss vom 01.07.2020; ABl. EU 2021, Nr. C 44/26) |
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Umsätze, die sich in einen vertraglichen Rahmen einfügen, in dem ein Erbringer von Dienstleistungen, der Empfänger dieser Dienstleistungen und die Art der in Rede stehenden, vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß verbuchten Leistungen benannt werden, deren Charakter als Dienstleistungen durch ihre Bezeichnung bestätigt wird und die zu einer vom Erbringer empfangenen Vergütung geführt haben, die den tatsächlichen Gegenwert dieser Dienstleistungen in Form von Belastungsanzeigen bildet, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung sind, ungeachtet des etwaigen Fehlens eines Gewinns des Steuerpflichtigen oder des Bestehens einer Garantie in Bezug auf die Gegenstände, die Gegenstand dieser Leistungen waren.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 1. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2020, in dem Verfahren
Suzlon Wind Energy Portugal – Energia Eólica Unipessoal Lda
gegen
Autoridade Tributária e Aduaneira,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer, des Richters N. Wahl (Berichterstatter) und der Richterin L. Arastey Sahún,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Suzlon Wind Energy Portugal – Energia Eólica Unipessoal Lda, vertreten durch L. Scolari und R. Reigada Pereira, Advogados,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa und R. Campos Laires als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft im Wesentlichen die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Suzlon Wind Energy Portugal – Energia Eólica Unipessoal Lda (im Folgenden: Suzlon Wind Energy Portugal) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit von an einem Gegenstand während des Garantiezeitraums erbrachten Reparaturdienstleistungen für eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat, die mittelbar das gesamte Kapital der Klägerin des Ausgangsverfahrens hält.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Sechste Richtlinie 77/388/EWG
Rz. 3
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) sah vor:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen: … Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt”
Richtlinie 2006/112
Rz. 4
Der 66. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 lautet:
„Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen erfassen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.”
Rz. 5
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 sieht vor:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:
…
c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt.”
Rz. 6
Nach Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt als „Dienstleistung” jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.
Rz. 7
Art. 28 der Richtlinie bestimmt:
„Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.”
Rz. 8
Art. 411 Abs. 1 der Richtlinie lautet:
„Die Richtlinie 67/227/EWG und die [Sechste] Richtlinie [77/388] werden unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen f...