Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit, Vorsteuerabzug, Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1
Beteiligte
KapHag Renditefonds 35 Spreecenter Berlin-Hellersdorf 3. Tranche GbR |
KapHag Renditefonds 35 Spreecenter Berlin-Hellersdorf 3. Tranche GbR |
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Dienstleistung gegen Entgelt - Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen eine Bareinlage
In der Rechtssache C-442/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
KapHag Renditefonds 35 Spreecenter Berlin-Hellersdorf 3. Tranche GbR
gegen
Finanzamt Charlottenburg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, des Richters C. Gulmann, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der KapHag Renditefonds 35 Spreecenter Berlin-Hellersdorf 3. Tranche GbR, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ulrich,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch K. Gross im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, in der Sitzung vom 15. Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Februar 2003
folgendes
Urteil
1.
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 27. September 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KapHag Renditefonds 35 Spreecenter Berlin-Hellersdorf 3. Tranche GbR (im Folgenden: Klägerin) und dem Finanzamt Charlottenburg über die mehrwertsteuerliche Behandlung der Aufnahme eines Gesellschafters in eine Gesellschaft gegen Bareinlage.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3.
Nach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer.
4.
Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie lautet:
(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
5.
Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten … von der Steuer:
…
d) die folgenden Umsätze:
…
5. die Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen …
6.
Artikel 17 Absätze 2 und 5 der Richtlinie bestimmt:
(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpfli...