Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Steuerbefreiung, Option zur Steuerpflicht, Voraussetzungen der Option, Verkauf eines Gebäudes an einen noch nicht für MwSt-Zwecke registrierten Käufer
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 135, 137
Beteiligte
Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos |
Verfahrensgang
Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės (Litauen) (Beschluss vom 16.10.2020; ABl. EU 2021, Nr. C 128/24) |
Tenor
1. Die Art. 135 und 137 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger nur dann entscheiden kann, für den Verkauf einer Immobilie Mehrwertsteuer zu berechnen, wenn die Immobilie an einen Steuerpflichtigen veräußert wird, der zum Zeitpunkt des Umsatzes bereits als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist.
2. Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und einer nationalen Praxis nicht entgegenstehen, nach denen der Verkäufer einer Immobilie verpflichtet ist, den Vorsteuerabzug für diese Immobilie zu berichtigen, nachdem ihm das Recht versagt worden ist, sich für die Besteuerung dieses Verkaufs zu entscheiden, weil der Erwerber zum Zeitpunkt des Umsatzes nicht die Voraussetzungen erfüllte, die für die Ausübung dieses Rechts durch den Verkäufer erforderlich sind. Zwar ist die tatsächliche Nutzung der fraglichen Immobilie durch den Erwerber im Rahmen mehrwertsteuerpflichtiger Tätigkeiten unerheblich, doch haben die zuständigen Behörden gleichwohl zu prüfen, ob der Steuerpflichtige, der sein Recht ausüben wollte, sich für eine Besteuerung des betreffenden Umsatzes zu entscheiden, möglicherweise einen Betrug oder einen Missbrauch begangen hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) mit Entscheidung vom 16. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2021, in dem Verfahren
UAB „ARVI” ir ko
gegen
Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter J. Passer, F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der UAB „ARVI” ir ko, vertreten durch L. Augustinavičienė und A. Paulauskas, Advokatai,
- der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis und V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. März 2022
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 135 und 137 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie der Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der UAB „ARVI” ir ko (im Folgenden: Arvi) und der Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Staatliche Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen; im Folgenden: staatliche Steuerinspektion) über die Ausübung des Rechts, sich für die Besteuerung des Verkaufs einer Immobilie an einen zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht zur Mehrwertsteuer registrierten Steuerpflichtigen zu entscheiden sowie über die Einzelheiten der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
…
j) Lieferung von anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden als [vor dem Erstbezug erfolgte];
…”
Rz. 4
Art. 137 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, sich bei folgenden Umsätzen für eine Besteuerung zu entscheiden:
…
b) Lieferung von anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden als [vor dem Erstbezug erfolgte];
…
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 fest.
Die Mitgliedstaaten können den Umfang dieses Wahlrechts einschränken.”
Rz. 5
In Art. 168 dieser Richtlinie heißt es:
„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze ver...