BfF v. 15.3.2002, St I 4 - S 2280 - 101/2001, BStBl I 2002, 366
1. Ich erlasse die Neufassung der DA zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DAFamEStG).
Die DA und ihre Beispiele wurden an das Zweite Gesetzes zur Familienförderung angepasst. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:
§ 32 Abs. 4 EStG
Erweiterung der Anspruchstatbestände der Übergangszeit.
Erweiterung der zu berücksichtigenden Freiwilligendienste (zur rückwirkenden Anwendung ab dem Jahr 2001 s. auch § 52 Abs. 40 EStG).
Anrechnung von Einnahmen in Höhe des Sparer-Freibetrages und des Versorgungsfreibetrages, § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG
Beschränkung der Anrechnung von Einkünften und Bezügen in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nur einen Teil des Monats vorliegen.
§ 70 Abs. 4 EStG
Neue Korrekturnorm für den Fall von Änderungen bei den Einkünften und Bezügen.
Anpassung an die Erhöhung des Grenzbetrages und an die Euro-Beträge.
Die Abschaffung der Nullfestsetzung wurde ebenfalls berücksichtigt (s. auch Weisung vom 14.9.2001, BStBl 2001 I S. 615).
DA 63.4.1.2 wurde bzgl. der Aussagen zur Sachverhaltsermittlung gekürzt; um Wiederholungen zu vermeiden, erfolgt lediglich eine Verweisung auf DA 67.5.1.
DA 63.4.2.5 – Besonderheiten bei verheirateten Kindern – geht auf die Rechtsprechung des BFH zu verheirateten Kindern ein und befasst sich insbesondere mit der Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Ehepartner des Kindes nicht in der Lage ist, das Kind zu unterhalten (sog. Mangelfall).
DA 64.4 wurde hinsichtlich des Themas „Zahlung eines Unterschiedsbetrages” durch Beispiele ergänzt.
DA 67.2 enthält eine klare Trennung zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit. Aussagen zur örtlichen Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeit wurden gekürzt, da entsprechende Einzelregelungen bereits in arbeitsamtsinternen Erlassen getroffen wurden.
Um Abstimmungsprozesse zwischen den Familienkassen bei Berechtigtenwechsel zu verbessern, wurde die DA um DA 67.2.4 ergänzt.
DA 68.5 enthält in einem neuen Absatz 2 einen ergänzenden Hinweis zur Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes.
DA 70.6 geht auf die neue Korrekturnorm in § 70 Abs. 4 EStG ein.
Eine geänderte DA 72.3 (Einzelweisung vom 2.5.2001, BStBl 2001 I S. 329) regelt die Zuständigkeit des Arbeitsamtes – Familienkasse – auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
DA 74.3 wurde neu gefasst.
Die DA 2002 gilt für Zeiträume ab dem 1.1.2002, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
Folgende Einzelweisungen sind durch Aufnahme in die DA, durch gesetzliche Regelung bzw. durch Änderung der Verwaltungsauffassung gegenstandslos geworden und werden mit Bekanntgabe der DA 2002 aufgehoben:
St I 4 – S 2280 – 54/2001 vom 19.6.2001, BStBl 2001 I S. 368
St I 4 – S 2479 – 5/2001 vom 2.5.2001, BStBl 2001 I S. 329
St I 4 – S 2280 – 1/2001 vom 12.3.2001, BStBl 2001 I S. 207
St I 4 – S 2471 – 184/2000 vom 23.1.2001, BStBl 2001 I S. 121, soweit sie sich auf die Neufassung der DA 63.4.2.10 Abs. 1 und 2 bezieht
St I 4 – S 2280 – 107/2000 vom 12.12.2000 BStBl 2000 I S. 1562
St I 4 – S 2280 – 94/2000 vom 22.11.2000, BStBl 2000 I S. 1515 hinsichtlich der Punkte 2. und 3.
St I 4 – S 2471 – 149/2000 vom 7.11.2000, BStBl 2000 I S. 1511
St I 4 – S 2471 – 129/2000 vom 4.8.2000, BStBl 2000 I S. 1216 und
St I 4 – S 2280 – 74/2000 vom 14.8.2000, BStBl 2000 I S. 1217
St I 4 – S 2280 – 2/2000 vom 1.2.2000, BStBl 2000 I S. 319
2. Ebenfalls überarbeitet wurde die Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü).
3. Zusammenarbeit zwischen Familienkassen und Finanzämtern
Auf die gegenseitige Abstimmungspflicht entsprechend dem BMF-Schreiben vom 9.3.1998 (BStBl 1998 I S. 347, ebenfalls veröffentlicht im EStH 2000 unter Anhang 14) wird hingewiesen.Sollte eine Einigung nicht herbeigeführt werden können, hat die Familienkasse ihrer vorgesetzten Behörde zu berichten (bei den Familienkassen des öffentlichen Dienstes das BfF, im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit LAA-BA-BfF).
4. Im Bereich des Verfahrensrechts bitte ich Folgendes zu beachten:
Die Rechtsgrundsätze von BFH-Urteilen sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, sobald sie im BStBl Teil II veröffentlicht werden. Nichtanwendungserlasse des BMF im Teil I des BStBl sind zu beachten. Zukünftig wird in diesen Fällen keine ausdrückliche Weisung mehr ergehen. Bei Widersprüchen zur DA hat die in der Gerichtsentscheidung vertretene Rechtsauffassung Vorrang. Die DA wird angepasst.
FG-Urteile sind Einzelfallentscheidungen, die über den geregelten Einzelfall hinaus keine weitere Bindungswirkung haben.
Sind vor obersten Bundesgerichten zu einer bestimmten Rechtsfrage bereits Verfahren anhängig, ist im Rahmen von Einspruchsverfahren, die sich mit der gleichen Rechtsfrage beschäftigen, unbedingt § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zu beachten. Dies gilt ebenfalls für Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht. Auch hier sehe ich künftig von ausdrücklichen Weisungen ab. Eine Übersicht über...