Die von Ärzten in Arztpraxen oder in Krankenhäusern erbrachten Impfberatungen und Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 Buchstabe a beziehungsweise b des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerfrei ist auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats.
Das gilt nach § 20b des Infektionsschutzgesetzes auch für Angehörige anderer Berufsgruppen, zum einen für Zahnärzte und Tierärzte, die seit dem 12. Dezember 2021 bis zum 7. April 2023, als auch für Apotheker, die für den Zeitraum vom 12. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022, zur eigenverantwortlichen Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sind. Voraussetzung nach § 20b des Infektionsschutzgesetzes für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist, dass diese impfberechtigten Personen ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. Zudem müssen ihnen geeignete Räumlichkeiten mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker muss in andere geeignete Strukturen eingebunden sein, zum Beispiel in ein mobiles Impfteam.
Für Apotheker gilt die Umsatzsteuerbefreiung ab dem 1. Januar 2023, wenn diese nach § 20c des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sind. Gemäß § 20c des Infektionsschutzgesetzes müssen die Apotheker hierfür ärztlich geschult und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt worden sein. Zudem müssen sie die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke durchführen, zu deren Personal sie gehören.
Vergütungen für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats und für die Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einen Impfausweis im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer der Nachweiserstellung (Impfzertifikat/Impfausweis) nicht auch gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, fallen nicht unter die Steuerbefreiung, da sie reinen Dokumentationszwecken dienen.
Auch die Leistungen von Angehörigen ähnlicher Heilberufe als Impfhelfer im Zusammenhang mit einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn es sich hierbei um unmittelbare Leistungen zur Unterstützung des Arztes, der gemäß § 20c des Infektionsschutzgesetzes impfberechtigten Apotheker oder der bis zum 7. April 2023 nach § 20b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes weiteren Impfberechtigten beim Impfen (zum Beispiel Impfstoff injektionsfertig aufbereiten) und die anschließende Durchführung der Impfung (Verabreichung des Impfstoffes mittels Spritze) unter Aufsicht oder vorheriger Zustimmung des Arztes oder der weiteren Impfberechtigten handelt.
Angehörige anderer als der zuvor genannten Berufsgruppen sind aufgrund des in § 20 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes geregelten Arztvorbehalts grundsätzlich nicht zur Durchführung von Schutzimpfungen ermächtigt und somit nicht berechtigt, Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes liegen daher nicht vor. Dies gilt auch für im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung stehende Leistungen, wie zum Beispiel Assistenzleistungen.
Hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, unter anderem in Impfzentren oder durch mobile Impfteams erbracht werden, gelten die Ausführungen unter X. 7.