Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1986 bis 1990. Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Juni 1995 in dem Finanzrechtsstreit Az.: 1 K 92/92
Tenor
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer.
Tatbestand
I.
Die Erinnerungsführer haben mit Schriftsatz Ihres Prozeßbevollmächtigten vom 09. Juli 1992 Klage gegen den Erinnerungsgegner wegen Umsatzsteuer 1986–1990 erhoben. In der Klageschrift wurde die Klage gleichzeitig begründet. In seiner Klageerwiderung vom 23. September 1992 hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest und beantragte Abweisung der Klage.
In einem weiteren Schriftsatz vom 22. April 1993 wies der Prozeßbevollmächtigte auf ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz (EFG 1992, 631) hin und vertrat die Auffassung, daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide. Der Beklagte vertrat mit Schriftsatz vom 19. Mai 1993 die Auffassung, das genannte Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz stehe im Widerspruch zu einer anderen Entscheidung desselben Gerichts aus dem Jahre 1984 (EFG 1985, 202) und hielt an seinem Antrag auf Klageabweisung fest.
Mit an das Gericht gerichtetem Schriftsatz vom 21. November 1994 wies der Prozeßbevollmächtigte auf eine neuergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. April 1994 XI R 91, 92/92, BStBl II 1994, 826 hin und regte an, dem beklagten Finanzamt die Möglichkeit zur Überprüfung des Steuerfalles zu geben. Daraufhin hob der Beklagte, nachdem er zuvor die Oberfinanzdirektion (OFD) Ka. eingeschaltet hatte, mit Bescheid vom 01. März 1995 die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide auf.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, legte das Gericht mit Beschluß vom 28. März 1995 die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf.
Die Kläger begehrten mit Kostenfestsetzungsantrag ihres Prozeßbevollmächtigten vom 08. März 1995 u.a. den Ansatz einer Erledigungsgebühr.
Im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 26. Juni 1995 lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ansatz einer Erledigungsgebühr mit dem Hinweis ab, nach der Rechtsprechung reiche der Hinweis auf geänderte Rechtsprechung und die Abgabe der Erledigungserklärung nach antragsgemäßer Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht aus. Gegen den am 29. Juni 1995 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß legten die Kläger am 10. Juli 1995 Erinnerung ein. Sie machen im wesentlichen folgendes geltend:
Sinn und Zweck des § 24 BRAGO sei die Entlastung der Gerichtsbarkeit auf der Ebene der Verwaltung. Für einen Rechtsvertreter komme es demnach nicht darauf an, unbedingt ein Urteil mit entsprechender Gebührenfolge zu erwirken, es sollten auch seine Bemühungen honoriert werden, die die Erledigung einer Streitsache herbeiführten. Dies sei zunächst geschehen durch den Schriftsatz vom 22. April 1993 und dem darin aufgeführten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Erst der weitere Hinweis auf das Urteil des BFH vom 27. April 1994, welches mit der Absicht der Umorientierung für den Beklagten übersandt worden sei, habe zur Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte durch den Beklagten geführt. Der Zeitablauf zwischen Klageerhebung, Übersendung des EFG-Urteils im Jahr 1993 und schließlich Übersendung des BFH-Urteils im Jahr 1994 ließen den Schluß zu, daß ohne die Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten eine außergerichtliche Beilegung nicht möglich geworden wäre. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Erinnerungsschritt und den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 16. August 1995 Bezug genommen.
Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 26. Juni 1995 abzuändern und zusätzlich eine Erledigungsgebühr anzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Er macht im wesentlichen geltend, eine Erledigungsgebühr falle nicht an, wenn der Prozeßbevollmächtigte das Finanzamt auf eine geänderte Rechtsprechung des BFH oder der Finanzgerichte hinweise, das Finanzamt diese Rechtsprechung anwende bzw. geänderte Steuerbescheide erlasse und danach die Hauptsache für erledigt erklärt werde.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Vorsitzende, nicht der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –) entscheidet gem. § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO über die Erinnerung. Zur Begründung wird auf den Beschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. März 1994 1 Ko 1/93 (EFG 1994, 897) Bezug genommen.
2. Die Erinnerung ist unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß vom 26. Juni 1995 ist rechtmäßig.
Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit erhält der Steuerberater neben den sonstigen Gebühren gem. § 45 StGbV i. V. mit § 24 BRAGO eine besondere Erledigungsgebühr, wenn sich die Klage nach Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt und der Steuerberater bei der Erledigung mitgewirkt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
N...